Rutschige Bürgersteige und vollgewehte Einfahrten – mit dem Herbst steigt auch das Unfallrisiko vor der eigenen Haustür. Doch wer ist eigentlich verpflichtet, Laub zu beseitigen, und wer haftet, wenn etwas passiert? Hier finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick – plus einen kurzen Check, wie Sie sich gegen finanzielle Folgen absichern.

Wer muss fegen?

In den meisten Kommunen liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zunächst beim Grundstückseigentümer. Sie umfasst das regelmäßige Entfernen von Laub auf:

  • angrenzenden Gehwegen,
  • Zufahrten und Einfahrten,
  • den eigenen Hauszugängen und Treppen.

Diese Pflicht kann per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden – üblich etwa über eine Hausordnung oder eine Klausel zu Winter- und Reinigungsdiensten. Wichtig ist, dass die Zuständigkeit:

  • eindeutig geregelt und
  • für alle Bewohner transparent ist.

Wer sich dauerhaft weigert, seiner Pflicht nachzukommen, riskiert – abhängig von der jeweiligen Gemeindeordnung – im Extremfall ein Bußgeld.

Wie oft ist „regelmäßig“?

Eine pauschale bundesweite Regel gibt es nicht. Entscheidend sind:

  • die örtlichen Satzungen und
  • die Umstände des Einzelfalls (Witterung, Laubmenge, Personenaufkommen).

Als Faustregel gilt:

  • Bei starkem Laubfall häufiger kehren (gegebenenfalls mehrmals pro Woche).
  • Bei Nässe besonders sorgfältig reinigen, weil Laub dann schnell zur Rutschfalle wird.

Eigentümer, die die Pflicht an Mieter oder Dienstleister übertragen haben, sollten die Ausführung stichprobenartig kontrollieren – bleibt der Gehweg gefährlich, kann trotz Übertragung eine Mitverantwortung bestehen.

Wer haftet bei Unfällen?

Kommt es zu einem Sturz auf einem laubbedeckten, schmierigen Gehweg, prüfen Gerichte typischerweise zwei Fragen:

  1. Wurde die Reinigungspflicht angemessen erfüllt?
    Wurde ausreichend häufig und zum richtigen Zeitpunkt gekehrt? War der Bereich zumutbar begehbar?
  2. Trifft die gestürzte Person ein Mitverschulden?
    Zum Beispiel durch ungeeignetes Schuhwerk, das Ignorieren einer offensichtlich gefährlichen Stelle oder das Nichtnutzen einer sichereren Alternative.

Fällt die Abwägung zulasten des Pflichtigen aus, drohen teure Forderungen:

  • Schmerzensgeld,
  • Verdienstausfall,
  • Behandlungs- und Reha-Kosten,
  • im Extremfall sogar Rentenleistungen.

Welche Versicherungen sind relevant?

Private Haftpflichtversicherung

Für Mieter und Eigennutzer ist eine private Haftpflichtversicherung praktisch unverzichtbar. Sie springt in der Regel ein, wenn Ihnen als Räum- bzw. Reinigungspflichtigem eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

Was sie leistet:

  • Zahlung berechtigter Ansprüche (Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden).
  • Abwehr unberechtigter Forderungen – das ist die sogenannte passive Rechtsschutzfunktion.

Wer ist versichert?

  • Je nach Tarif Singles oder Familien/Partnerschaften.
  • Mitversicherte Personen sollten namentlich bzw. über den Familientarif abgedeckt sein.

Typische Bausteine moderner Tarife:

  • Mietsachschäden (z. B. Schäden an der gemieteten Wohnung – oft mit Sublimits).
  • Schlüsselverlust (privat und ggf. beruflich – Deckungssummen prüfen).
  • Gefälligkeitsschäden (z. B. Schäden beim Umzug von Freunden).
  • Regelungen zur Deliktunfähigkeit von Kindern (kulante Regulierung möglich, wenn Eltern nicht haften).
  • Grobe Fahrlässigkeit ist in modernen Tarifen häufig mitversichert; Vorsatz bleibt ausgeschlossen.

Deckungssummen & Selbstbeteiligung:

  • Heutiger Standard: häufig mindestens 10 Mio. € pauschal, empfehlenswert 20–50 Mio. €.
  • Eine Selbstbeteiligung senkt den Beitrag, sollte aber finanziell zu Ihnen passen.

Wichtig im Herbstkontext: Wenn Ihnen die Reinigungspflicht obliegt (direkt oder übertragen), ist das Risiko eines Sturzes Dritter grundsätzlich über die Privathaftpflicht adressierbar – sofern kein Ausschluss greift und eine Fahrlässigkeit vorliegt.

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Für Vermieter sowie Eigentümer unbewohnter oder vermieteter Objekte ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht sinnvoll. Sie deckt Haftungsrisiken aus der Verkehrssicherungspflicht rund ums Gebäude ab.

Was sie leistet:

  • Absicherung bei Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Gehwege, Zufahrten, Beleuchtung, Stolperstellen, Laub- und Winterdienst).
  • Übliche Deckungssummen: mindestens 10 Mio. €, empfehlenswert 20–50 Mio. € pauschal.

Besonderheiten:

  • Beauftragte Dritte (Mieter, Hausmeister, Dienstleister) sind meist mit abgedeckt – die Organisations- und Überwachungspflicht bleibt aber beim Eigentümer.
  • Baumkontrollen und Winterdienst können je nach Kommune konkret geregelt sein – eine regelmäßige, dokumentierte Kontrolle ist sinnvoll.
  • Eigenschäden am eigenen Objekt sind nicht Gegenstand – es geht immer um Ansprüche Dritter.

Abgrenzung: Für größere Umbauten oder Neubauten ist eine Bauherren-Haftpflicht das passende Produkt.

Praxis-Checkliste für den Herbst

  • Zuständigkeit schriftlich festhalten (Mietvertrag, Hausordnung).
  • Reinigungsrhythmus an Laubaufkommen und Witterung anpassen.
  • Kritische Zeiten beachten (morgens vor Berufsverkehr, nach Sturm oder Dauerregen).
  • Geeignetes Werkzeug bereitstellen (robuster Besen, Laubschaufel, rutschfeste Handschuhe).
  • Bei Übertragung an Dritte (Mieter, Dienstleister) Kontrollen dokumentieren.
  • Privathaftpflicht- sowie Haus- und Grundbesitzer-Police auf Deckungssummen und Pflichtenabdeckung prüfen.

Fazit: Fegen schützt Passanten und Portemonnaie

Regelmäßiges Fegen ist mehr als Ordnungsliebe – es schützt Passanten vor Unfällen und Sie selbst vor finanziellen Folgen. Ein sinnvoller Versicherungsschutz puffert das Haftungsrisiko, ersetzt aber nicht die Pflicht, Gefahrenquellen zu beseitigen.

Hinweis aus der Beratungspraxis: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Police die richtige Deckungssumme hat oder ob für Ihre Immobilie eine gesonderte Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht sinnvoll ist – wir helfen Ihnen, das schnell und klar zu klären.

Ihr L&R FinanzKonzepte Team mit dem Finanzblog für Akademiker