Seit dem 01.01.2023 gibt es ein „Notvertretungsrecht“ für Eheleute und Lebenspartner. Braucht es dann noch eine Vorsorgevollmacht? Wie sich der Verbraucherzentrale Bundesverband dazu äußert.
Zum Jahreswechsel sind etliche Neuerungen in Kraft getreten. Eine davon betrifft das „Notvertretungsrecht“ für Eheleute und Lebenspartner. Der neugefasste § 1358 BGB regelt zukünftig die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Wer nicht möchte, dass der Ehepartner dieses Recht ausüben kann, müsste dieser Regelung ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.
In welchen Fällen dieses „Notvertretungsrecht“ greifen soll, veranschaulicht ein Beispiel des Verbraucherzentrale Bundesverbandes: Plötzlich erleidet ein Ehegatte einen Unfall oder einen Schlaganfall und kann daher nicht mehr selbst entscheiden. Zukünftig kann ihn dann der andere Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Er willigt nun für den Betroffenen in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein. Er kann auch über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer entscheiden.
• Das Notvertretungsrecht gilt nicht für Bankgeschäfte, Versicherungen oder Behörden.
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