Die Besteuerung des Altersvorsorgedepots folgt grundsätzlich dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Während der Ansparphase werden die Kapitalerträge innerhalb des Vertrags nicht besteuert. In der Auszahlungsphase hängt die Steuerbelastung davon ab, ob die zugrunde liegenden Beiträge staatlich gefördert wurden.
Leistungen aus geförderten Beiträgen sind später vollständig steuerpflichtig. Beruht ein Teil des Vertragsvermögens auf ungeförderten Einzahlungen, wird dieser Anteil steuerlich anders behandelt. Deshalb kann eine Auszahlung aus zwei unterschiedlich zu versteuernden Bestandteilen bestehen.
Wie wird das Altersvorsorgedepot während der Ansparphase besteuert?
In der Ansparphase wirken mehrere steuerliche Ebenen zusammen. Zu unterscheiden sind die Förderung der Beiträge und die Besteuerung der Kapitalanlage innerhalb des Vertrags.
Beiträge können steuerlich gefördert werden
Förderberechtigte Personen erhalten für ihre Eigenbeiträge staatliche Zulagen. Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob sich durch den Sonderausgabenabzug ein weitergehender Steuervorteil ergibt.
Diese sogenannte Günstigerprüfung vergleicht den möglichen steuerlichen Vorteil mit den bereits gewährten Zulagen. Ist die errechnete Steuerentlastung höher als die Zulage, wird die Differenz im Steuerbescheid berücksichtigt.
Der jährlich geförderte Eigenbeitrag beträgt nach der neuen Fördersystematik höchstens 1.800 Euro. Hinzu kommen die für das jeweilige Beitragsjahr zustehenden Zulagen. Einzahlungen oberhalb dieser Fördergrenze können je nach Vertrag zulässig sein, werden jedoch nicht staatlich gefördert.
Kapitalerträge bleiben während des Sparens unversteuert
Erträge und Wertsteigerungen innerhalb des Altersvorsorgedepots werden in der Ansparphase nicht laufend besteuert. Das betrifft beispielsweise Ausschüttungen, Zinsen und Kursgewinne aus den im Vertrag eingesetzten Fonds oder ETFs.
Werden Anlagen innerhalb des Depots verkauft und andere Anlagen erworben, löst dieser Vorgang innerhalb des zertifizierten Altersvorsorgevertrags grundsätzlich keine sofortige Besteuerung der entstandenen Gewinne aus. Das gesamte Vertragsvermögen kann dadurch bis zur Auszahlung weiter für die Altersvorsorge investiert bleiben.
Dieser Steueraufschub unterscheidet das Altersvorsorgedepot von einem gewöhnlichen Wertpapierdepot. In einem privaten Depot können Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne bereits während des Vermögensaufbaus steuerpflichtig werden. Beim Altersvorsorgedepot wird die steuerliche Belastung grundsätzlich in die Auszahlungsphase verschoben.
| Vorgang | Steuerliche Behandlung | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| Geförderter Eigenbeitrag | Zulage und möglicher Sonderausgabenabzug | Förderhöchstbetrag beachten |
| Ungeförderte Einzahlung | Keine Zulage und kein entsprechender Steuervorteil | Spätere Leistung wird gesondert behandelt |
| Erträge im Vertrag | Keine laufende Besteuerung in der Ansparphase | Besteuerung wird bis zur Auszahlung aufgeschoben |
Welcher Teil der späteren Auszahlung ist steuerpflichtig?
Die Besteuerung in der Auszahlungsphase richtet sich danach, aus welchen Beiträgen das ausgezahlte Vertragsvermögen entstanden ist. Maßgeblich ist nicht allein, ob Geld aus einem Altersvorsorgedepot stammt.
Leistungen aus geförderten Beiträgen sind vollständig steuerpflichtig
Soweit die Auszahlung auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruht, unterliegt sie vollständig der nachgelagerten Besteuerung. Das gilt nicht nur für die selbst eingezahlten geförderten Beiträge.
Auch die darauf entfallenden Zulagen, Kapitalerträge und Wertsteigerungen gehören zum vollständig steuerpflichtigen Teil der Leistung. Die Auszahlung wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz im jeweiligen Auszahlungsjahr besteuert.
Die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen findet sich in § 22 Nummer 5 EStG.
Ungeförderte Beiträge werden anders behandelt
Nicht jede Einzahlung in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag muss staatlich gefördert sein. Ungeförderte Beiträge können beispielsweise entstehen, wenn die jährliche Fördergrenze überschritten wird oder in einem Beitragsjahr keine Förderberechtigung besteht.
Die spätere Leistung aus diesen Beiträgen wird nicht automatisch vollständig nachgelagert besteuert. Ihre steuerliche Behandlung hängt von der gewählten Leistungsart ab. Nach der gesetzlichen Grundsystematik erfolgt für diesen Teil grundsätzlich eine Ertragsanteilsbesteuerung.
Damit soll berücksichtigt werden, dass die Einzahlungen bereits aus versteuertem Einkommen geleistet wurden und keinen entsprechenden Sonderausgabenabzug oder Zulagenvorteil erhalten haben. Die konkrete Berechnung kann sich zwischen einer lebenslangen Leibrente, einem Auszahlungsplan und einer zulässigen Kapitalleistung unterscheiden.
Gemischte Verträge müssen steuerlich aufgeteilt werden
Enthält ein Vertrag sowohl geförderte als auch ungeförderte Beiträge, werden die späteren Leistungen entsprechend aufgeteilt. Der geförderte Anteil ist vollständig steuerpflichtig. Für den ungeförderten Anteil gelten die davon abweichenden Besteuerungsregeln.
Vereinfachtes Steuerbeispiel:
Eine jährliche Auszahlung beträgt 10.000 Euro. Davon entfallen nach der steuerlichen Zuordnung 8.000 Euro auf geförderte Beiträge einschließlich der darauf erzielten Wertsteigerungen. Dieser Betrag ist vollständig steuerpflichtig. Die übrigen 2.000 Euro beruhen auf ungeförderten Einzahlungen. Für diesen Teil richtet sich die Besteuerung nach der konkreten Auszahlungsform. Wie viel Einkommensteuer tatsächlich anfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz und den weiteren Einkünften im jeweiligen Jahr ab.
Wie werden Leibrente und Auszahlungsplan besteuert?
Die neue Produktwelt bietet grundsätzlich zwei Formen für die reguläre Auszahlungsphase. Die Wahl beeinflusst nicht nur die Planbarkeit und Vererbbarkeit, sondern auch den zeitlichen Verlauf der Steuerbelastung.
Besteuerung einer lebenslangen Leibrente
Bei einer lebenslangen Leibrente erhalten Sie bis zu Ihrem Tod eine monatliche Zahlung. Soweit die Rentenzahlung auf gefördertem Kapital beruht, ist sie in voller Höhe als sonstige Einkunft steuerpflichtig.
Ein ungeförderter Anteil wird dagegen nach den für diesen Teil geltenden Regeln besteuert. Bei einer lebenslangen Rente ist hierfür grundsätzlich der steuerpflichtige Ertragsanteil relevant. Dessen Höhe hängt unter anderem vom Alter bei Rentenbeginn und der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Die lebenslange Verteilung der Zahlungen kann dazu führen, dass sich das steuerpflichtige Einkommen auf viele Jahre verteilt. Dafür ist das Kapital nach Beginn einer reinen Leibrente nicht mehr frei verfügbar.
Besteuerung eines langlaufenden Auszahlungsplans
Alternativ kann ein Auszahlungsplan vereinbart werden, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reicht. Auch hier ist der auf geförderten Beiträgen beruhende Teil der laufenden Auszahlung vollständig steuerpflichtig.
Ein Auszahlungsplan kann höhere oder stärker schwankende Zahlungen vorsehen als eine lebenslange Rente. Dadurch kann sich auch das zu versteuernde Einkommen von Jahr zu Jahr verändern. Nach dem Ende des vereinbarten Plans erfolgen keine weiteren Zahlungen, sofern das Vermögen vollständig aufgebraucht ist.
Welche Auszahlungsform zur persönlichen Einkommensplanung passt, sollte deshalb nicht nur anhand der Bruttobeträge beurteilt werden. Auf unserer Seite zur Ruhestandsplanung zeigen wir, weshalb die verfügbaren Nettoeinkünfte entscheidend sind.
Wie wird eine Teilkapitalauszahlung besteuert?
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann grundsätzlich eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des vorhandenen Altersvorsorgevermögens vorgesehen werden. Die Steuerpflicht entfällt durch die Kapitalauszahlung nicht.
Der geförderte Anteil wird im Auszahlungsjahr erfasst
Soweit die Kapitalzahlung auf geförderten Beiträgen beruht, ist dieser Teil vollständig im Jahr der Auszahlung zu versteuern. Eine größere Einmalzahlung kann dadurch das steuerpflichtige Einkommen dieses Jahres deutlich erhöhen.
Ob eine Teilkapitalauszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt deshalb nicht nur vom geplanten Verwendungszweck ab. Auch die übrigen Einkünfte, der persönliche Steuersatz und die verbleibende laufende Altersleistung sollten einbezogen werden.
Eine Auszahlung ist nicht mit einer steuerfreien Depotentnahme gleichzusetzen
Das Altersvorsorgedepot ist trotz seiner Kapitalmarktanlage kein frei verfügbares Wertpapierdepot. Der steuerliche Vorteil in der Ansparphase ist mit gesetzlichen Vorgaben für die spätere Verwendung verbunden.
Eine nicht vorgesehene vorzeitige Entnahme kann als schädliche Verwendung gelten. Dann können Zulagen und gesondert festgestellte Steuerermäßigungen zurückgefordert werden. Die steuerlichen Folgen einer solchen Entnahme unterscheiden sich von der regulären Besteuerung in der Auszahlungsphase.
Welcher Steuersatz gilt im Ruhestand?
Für den vollständig steuerpflichtigen Teil gibt es keinen einheitlichen besonderen Steuersatz für Altersvorsorgedepots. Die Leistungen fließen in das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Jahres ein.
Maßgeblich ist die gesamte Einkommenssituation
Der persönliche Steuersatz hängt unter anderem von der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Altersversorgung, weiteren privaten Renten, Kapitalerträgen, Vermietungseinkünften und anderen steuerpflichtigen Einnahmen ab.
Die häufig verwendete Annahme, dass der Steuersatz im Ruhestand automatisch deutlich niedriger sein wird, trifft nicht auf jede Person zu. Hohe gesetzliche und betriebliche Renten oder zusätzliche Einkünfte können auch im Alter zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.
Bruttoauszahlung und verfügbares Einkommen unterscheiden sich
Bei Produktvergleichen sollte deshalb nicht nur das prognostizierte Vertragsvermögen betrachtet werden. Entscheidend ist, welcher Betrag nach Steuern und möglichen weiteren Abzügen tatsächlich zur Verfügung steht.
Eine hohe Förderung während der Ansparphase kann dennoch vorteilhaft sein. Ihr Nutzen muss jedoch gemeinsam mit der späteren Besteuerung, den Vertragskosten, den Renditechancen und der geplanten Auszahlungsform beurteilt werden.
Strategische Bedeutung für Ihre Planung
Die steuerliche Förderung sollte nicht isoliert als sofortige Ersparnis betrachtet werden. Sie verschiebt einen Teil der Steuerbelastung in den Ruhestand und ermöglicht gleichzeitig, dass das geförderte Kapital einschließlich seiner Erträge über viele Jahre unversteuert im Vertrag wachsen kann.
Für die Planung sind deshalb beide Phasen relevant. In der Ansparphase geht es um Förderberechtigung, Zulagen, Sonderausgabenabzug und die Höhe ungeförderter Einzahlungen. Vor dem Ruhestand müssen die erwarteten Auszahlungen mit den übrigen Einkünften und dem persönlichen Liquiditätsbedarf abgestimmt werden.
Bei L&R FinanzKonzepte beziehen wir die steuerliche Wirkung in unser ganzheitliches Konzept ein. Wir vergleichen nicht nur die Förderung, sondern auch die voraussichtliche Nettoleistung und die Folgen der gewählten Auszahlungsform. Die Beratung erfolgt persönlich in unserem Büro in Hamburg oder digital per Videokonferenz. Die Planung begleiten wir durch regelmäßige Strategiegespräche.
Fazit: Die Besteuerung hängt von der Herkunft der Beiträge ab
Das Altersvorsorgedepot bietet einen Steueraufschub, aber keine generell steuerfreie Auszahlung im Ruhestand.
- Kapitalerträge und Wertsteigerungen werden während der Ansparphase nicht laufend besteuert.
- Geförderte Beiträge können Zulagen und einen zusätzlichen Steuervorteil auslösen.
- Leistungen aus geförderten Beiträgen sind in der Auszahlungsphase vollständig steuerpflichtig.
- Bei ungeförderten Beiträgen richtet sich die Besteuerung nach der konkreten Leistungsart.
- Leibrente, Auszahlungsplan und Teilkapitalauszahlung sollten anhand ihrer Nettowirkung verglichen werden.

