Die zulässigen Anlagen im Altersvorsorgedepot sind gesetzlich begrenzt. Möglich sind insbesondere bestimmte ETFs und Investmentfonds, offene gemischte Publikumsfonds, offene europäische Langfristfonds sowie ausgewählte auf Euro lautende Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten. Einzelaktien, Kryptowährungen und Zertifikate können dagegen nicht direkt für das Altersvorsorgedepot erworben werden.
Entscheidend ist eine gesetzliche Positivliste. Nur die dort genannten Vermögensgegenstände dürfen innerhalb eines zertifizierten Altersvorsorgedepots verwendet werden. Hinzu kommt eine zweite Einschränkung: Ihr Anbieter muss die grundsätzlich zulässige Anlage auch tatsächlich in seinem Vertrag anbieten.
Welche Positivliste gilt für das Altersvorsorgedepot?
Die abschließende Aufzählung der zulässigen Anlagen ergibt sich aus § 1 AltZertG. Die Positivliste soll Kapitalmarktchancen ermöglichen und zugleich besonders spekulative oder für Kleinanleger schwer einzuordnende Direktanlagen begrenzen.
OGAW-Fonds und ETFs bis Risikoklasse 5
Eine zentrale Anlagegruppe sind sogenannte OGAW. Die Abkürzung steht für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Gemeint sind europäisch regulierte Investmentfonds, die einheitlichen Anforderungen an Risikostreuung, Liquidität, Verwaltung und Verwahrung unterliegen.
Darunter können sowohl aktiv verwaltete Investmentfonds als auch passive ETFs fallen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Fonds in Deutschland an Kleinanleger vertrieben werden darf und im vorgeschriebenen Basisinformationsblatt höchstens der Risikoklasse 5 zugeordnet ist.
Damit kommen beispielsweise breit gestreute Aktienfonds, Aktien-ETFs, Rentenfonds und Mischfonds grundsätzlich infrage. Die konkrete Zulässigkeit muss jedoch immer anhand des einzelnen Fonds und seines aktuellen Basisinformationsblatts geprüft werden.
Bestimmte offene Publikums-AIF
Zusätzlich können bestimmte offene gemischte Publikumsfonds genutzt werden, die rechtlich als alternative Investmentfonds, kurz AIF, eingeordnet werden. Auch für diese Fonds gelten die Anforderungen an das Basisinformationsblatt und die Begrenzung auf höchstens Risikoklasse 5.
Der Begriff AIF darf dabei nicht mit beliebigen alternativen oder geschlossenen Anlagen gleichgesetzt werden. Die Positivliste erfasst nur die gesetzlich bezeichneten offenen Publikumsfonds. Geschlossene Beteiligungen fallen nicht allein deshalb darunter, weil sie ebenfalls als AIF bezeichnet werden.
Offene europäische Langfristfonds
Auch Anteile an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds können grundsätzlich zugelassen sein. Diese Fonds werden häufig als ELTIF bezeichnet. Sie können langfristige Anlagen etwa in Infrastruktur, Unternehmen oder andere Sachwertbereiche ermöglichen.
Für das Altersvorsorgedepot reicht die Bezeichnung ELTIF allein aber nicht aus. Der Fonds muss offen ausgestaltet sein, unter die maßgeblichen europäischen Informationspflichten fallen und darf höchstens der Risikoklasse 5 angehören.
Ausgewählte öffentliche Schuldverschreibungen
Neben Fonds können bestimmte auf Euro lautende Schuldverschreibungen direkt erworben werden. Dazu gehören insbesondere Anleihen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und bestimmter weiterer öffentlich-rechtlicher Emittenten.
Außerdem können bestimmte Euro-Anleihen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie ausgewählten europäischen Institutionen zugelassen sein. Allgemeine Unternehmensanleihen gehören dagegen nicht als eigenständige Anlageklasse zur Positivliste. Eine indirekte Investition über einen zulässigen Renten- oder Mischfonds kann dennoch möglich sein.
Welche Anlagen sind grundsätzlich erlaubt?
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Anlagearten. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Produkts, weil die tatsächliche Auswahl je nach Anbieter kleiner sein kann.
| Anlageart | Direkt zulässig? | Wesentliche Voraussetzung |
|---|---|---|
| Aktien-ETF | Grundsätzlich ja | OGAW, Vertrieb an Kleinanleger in Deutschland und höchstens Risikoklasse 5 |
| Aktiv verwalteter Aktienfonds | Grundsätzlich ja | Erfüllung derselben gesetzlichen Fonds- und Risikovorgaben |
| Renten- oder Mischfonds | Grundsätzlich ja | Zulässiger Fonds und höchstens Risikoklasse 5 |
| Offener Publikums-AIF oder offener ELTIF | Unter Bedingungen | Passende rechtliche Ausgestaltung und höchstens Risikoklasse 5 |
| Bestimmte öffentliche Euro-Anleihen | Ja | Zulässiger deutscher oder europäischer öffentlicher Emittent |
| Einzelaktien | Nein | Aktienquote ist nur mittelbar über zulässige Fonds oder ETFs möglich |
| Kryptowährungen, Zertifikate und ETCs | Nein | Nicht als direkte Vermögensgegenstände der Positivliste vorgesehen |
Warum ist nicht jeder ETF automatisch erlaubt?
Die Bezeichnung ETF beschreibt zunächst nur die Art, wie ein Fonds gehandelt und verwaltet wird. Sie sagt noch nicht aus, ob der Fonds alle rechtlichen Anforderungen für das Altersvorsorgedepot erfüllt.
Der ETF muss rechtlich als OGAW zugelassen sein
Viele bekannte Aktien- und Anleihen-ETFs sind als OGAW ausgestaltet. Daneben gibt es jedoch börsengehandelte Produkte, die rechtlich keine Investmentfonds sind. Rohstoff-ETCs, einzelne Krypto-Produkte oder bestimmte strukturierte Wertpapiere können ähnlich wie ETFs an der Börse gehandelt werden, gehören aber nicht automatisch zur zulässigen Fondsgruppe.
Für die Prüfung ist deshalb nicht nur der Produktname wichtig. Maßgeblich sind Rechtsform, Vertriebszulassung, Basisinformationsblatt und Risikoeinstufung.
Die Risikoklasse darf nicht über 5 liegen
Das Basisinformationsblatt weist einen Gesamtrisikoindikator von 1 bis 7 aus. Für das Altersvorsorgedepot sind bei den genannten Fondsarten nur Produkte bis einschließlich Risikoklasse 5 vorgesehen.
Risikoklasse 5 bedeutet nicht, dass die Anlage sicher ist. Auch ein zugelassener Aktienfonds kann erhebliche Kursschwankungen und zeitweise Verluste aufweisen. Die Grenze schließt lediglich Anlagen mit einer noch höheren Risikoeinstufung aus.
Die Risikoklasse kann sich während einer langen Vertragslaufzeit verändern. Ein Fonds, der die gesetzlichen Voraussetzungen später nicht mehr erfüllt, muss je nach Vertrag und Produktkategorie ersetzt werden. Daraus können Umschichtungen entstehen, die Sie bei der Produktauswahl berücksichtigen sollten.
Kann ich die Fonds und ETFs selbst auswählen?
Im frei gestalteten Altersvorsorgedepot wählt grundsätzlich der Anbieter die Anlagen aus. Der Vertrag kann Ihnen jedoch das Recht einräumen, aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten selbst Fonds, ETFs oder andere zulässige Bausteine auszuwählen.
Die gesetzliche Positivliste ist nicht die Produktliste des Anbieters
Die gesetzliche Zulässigkeit legt nur den äußeren Rahmen fest. Kein Anbieter ist verpflichtet, jeden zulässigen ETF oder Fonds verfügbar zu machen. Ein Vertrag kann deshalb lediglich wenige Modellportfolios anbieten, während ein anderer Anbieter eine größere Fondsauswahl ermöglicht.
Vor dem Abschluss sollten Sie prüfen, ob Sie die Anlage selbst steuern können, wie umfangreich die Auswahl ist und unter welchen Bedingungen der Anbieter einen Fonds austauschen darf. Weitere Grundlagen finden Sie in unserer FAQ zum Thema ETFs im Altersvorsorgedepot.
Beim Standarddepot ist die Auswahl bewusst kleiner
Das Standarddepot folgt einer stärker vorgegebenen Struktur. Der Anbieter legt einen defensiveren OGAW aus den niedrigeren Risikoklassen und einen chancenorientierteren OGAW aus den Risikoklassen 3 bis 5 fest.
Sie können die Aufteilung zwischen diesen beiden Fonds beeinflussen. Treffen Sie keine eigene Entscheidung, gilt die vertraglich vorgesehene Standardaufteilung. Eine große freie ETF-Auswahl ist gerade nicht das Ziel dieser vereinfachten Produktvariante.
Welche Anlagen sind nicht direkt vorgesehen?
Die Positivliste ist abschließend. Nicht erfasste Vermögensgegenstände dürfen daher nicht allein aufgrund möglicher Renditechancen in das Altersvorsorgedepot aufgenommen werden.
Insbesondere Einzelaktien, direkte Kryptowährungen, klassische Zertifikate, Optionsscheine und geschlossene Beteiligungen sind nicht als direkte Depotanlagen vorgesehen. Auch allgemeine Unternehmensanleihen können nicht einfach einzeln ausgewählt werden. Ein zulässiger Fonds darf jedoch abhängig von seinen Anlagebedingungen mittelbar in Aktien, Unternehmensanleihen oder weitere Vermögenswerte investieren.
Diese Unterscheidung ist wichtig: Sie können über einen Aktien-ETF wirtschaftlich an vielen Unternehmen beteiligt sein, obwohl Sie die einzelnen Aktien nicht unmittelbar im Altersvorsorgedepot halten.
Typischer Fall bei der Fondsauswahl:
Zwei börsengehandelte Produkte bilden einen ähnlichen Markt ab. Das erste Produkt ist ein in Deutschland vertriebener OGAW-ETF der Risikoklasse 4 und gehört zur Auswahl des Anbieters. Das zweite Produkt ist rechtlich ein Zertifikat oder ETC. Obwohl beide Produkte an der Börse gehandelt werden, kann nur das erste für das Altersvorsorgedepot geeignet sein. Die Bezeichnung des Marktes oder Indexes reicht für die Prüfung nicht aus.
Strategische Bedeutung für Ihre Planung
Eine große Fondsauswahl ist nicht automatisch besser. Entscheidend ist, ob die angebotenen Anlagen eine breite Risikostreuung, eine nachvollziehbare Strategie und eine angemessene Kostenstruktur ermöglichen.
Ein weltweit gestreuter Aktienfonds kann für eine lange Ansparphase geeigneter sein als eine umfangreiche Auswahl spezialisierter Branchen- und Themenfonds. Gleichzeitig muss die Aktienquote zu Ihrem Anlagehorizont, Ihrem Sicherheitsbedarf und Ihrer Fähigkeit passen, stärkere Wertschwankungen auszuhalten.
Bei einem Produktvergleich sollten deshalb mindestens die angebotenen Fonds, ihre laufenden Kosten, die Risikoklassen, mögliche Umschichtungen und die Regeln für einen späteren Fondsaustausch geprüft werden. Auch die Frage, ob Sie selbst auswählen oder einem Modellportfolio folgen möchten, gehört in die Entscheidung.
Bei L&R FinanzKonzepte ordnen wir die konkrete Anlageauswahl in ein ganzheitliches Konzept ein. Dabei betrachten wir nicht nur einzelne ETFs, sondern auch Ihre bestehenden Vorsorgeverträge, Ihre freie Geldanlage, den geplanten Rentenbeginn und die gewünschte Einkommensstruktur im Ruhestand.
Das Gespräch führen wir persönlich in unserem Büro in Hamburg oder digital per Videokonferenz. Über regelmäßige Strategiegespräche kann die gewählte Struktur später an Veränderungen Ihrer Lebenssituation und Ihres Anlagehorizonts angepasst werden.
Fazit: Nicht jeder ETF ist im Altersvorsorgedepot zulässig
Die Positivliste eröffnet einen breiten Zugang zum Kapitalmarkt, setzt der freien Produktauswahl aber klare Grenzen.
- Zulässig sind insbesondere bestimmte OGAW-Fonds und ETFs mit einer Risikoeinstufung bis höchstens Klasse 5.
- Bestimmte offene Publikums-AIF, offene europäische Langfristfonds und öffentliche Euro-Anleihen können ebenfalls genutzt werden.
- Einzelaktien, direkte Kryptowährungen, Zertifikate und geschlossene Beteiligungen sind nicht als unmittelbare Depotanlagen vorgesehen.
- Die gesetzliche Zulässigkeit bedeutet nicht, dass jeder Anbieter den betreffenden Fonds oder ETF tatsächlich anbietet.
- Für die Auswahl zählen Risikostreuung, Kosten, Anlagehorizont, Steuerungsmöglichkeiten und die Einordnung in Ihre gesamte Altersvorsorge.

