Was ist u.a. nicht versichert?

Die Ausschlüsse der Vermögensschadenshaftpflicht betreffen vor allem vorsätzlich herbeigeführte Schäden, wissentliche Pflichtverletzungen nach nachgewiesener Wissentlichkeit, aber auch Konstellationen mit Doppelversicherung, in denen eine andere Police denselben Vermögensschaden bereits vollständig und vorrangig abdeckt und damit den konkreten Anspruch für den Geschädigten übernimmt.

Viele Mandantinnen und Mandanten gehen davon aus, dass die Vermögensschadenshaftpflicht jede berufliche Fehlentscheidung auffängt. Die Bedingungen sehen jedoch klare Grenzen vor. Wer diese Ausschlüsse kennt, kann Deckungslücken gezielt vermeiden und seine Risiken deutlich besser steuern.

Was ist u.a. nicht versichert?

Mit einer Vermögensschadenshaftpflicht sichern Sie sich gegen echte finanzielle Schäden ab, die Sie Dritten durch berufliche Fehler zufügen. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen der Versicherer nicht leistet. Dazu zählen zum einen klassische Ausschlüsse wie vorsätzliche Schädigung, zum anderen auch Fälle, in denen eine andere Versicherung den identischen Schaden bereits abdeckt.

Typische Ausschlüsse in der Vermögensschadenshaftpflicht

Die wichtigsten Ausschlüsse betreffen Ihre innere Haltung bei der Pflichtverletzung sowie die Koordination mit anderen Versicherungsverträgen. Im Kern geht es darum, dass die Police nur unvorhergesehene, nicht bewusst in Kauf genommene Risiken absichert.

Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

Rechtlich gilt: Wer einen Versicherungsfall vorsätzlich verursacht, verliert den Versicherungsschutz. In der Haftpflicht ist das in § 103 VVG geregelt. Gemeint ist nicht nur der direkte Wille zur Schädigung, sondern auch der Fall, dass Sie einen Schaden sicher erwarten und dennoch handeln.

Für die Praxis bedeutet das: Wenn Sie gezielt gegen Gesetze oder interne Richtlinien verstoßen, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, entfällt der Leistungsanspruch. Die Vermögensschadenshaftpflicht ist ein Schutzschild für Fehler, nicht für bewusstes Fehlverhalten.

Wissentliche Pflichtverletzung

Besonders relevant ist der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung. Hierbei wissen Sie um eine berufliche Pflicht und entscheiden sich dennoch bewusst dagegen, diese Pflicht zu erfüllen. Das geht über einfache oder grobe Fahrlässigkeit hinaus und kommt vorsätzlichem Verhalten sehr nahe.

Um Ihre Position zu schützen, verknüpfen moderne Versicherungsbedingungen diesen Ausschluss häufig mit einer Hürde: Die Wissentlichkeit muss durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch ein ausdrückliches Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Versicherer grundsätzlich leistungspflichtig. Wird die wissentliche Pflichtverletzung später nachgewiesen, kann er Zahlungen zurückfordern.

Gerade für Organmitglieder, leitende Angestellte und beratende Berufe ist diese Differenzierung entscheidend, weil hier der Vorwurf der bewussten Pflichtverletzung schnell im Raum steht. Eine saubere Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen hilft, den Vorwurf abzuwehren und den Versicherungsschutz zu erhalten.

Schäden, die durch andere Versicherungen abgedeckt sind

Nicht versichert bleiben außerdem Schäden, die bereits durch eine andere Versicherung abgedeckt sind. Hintergrund ist das Prinzip der Mehrfachversicherung, das in § 78 VVG geregelt ist. Übersteigt die Summe aller Versicherungssummen den tatsächlichen Bedarf, sollen Versicherungsnehmer nicht mehrfach profitieren.

In vielen Vermögensschadenshaftpflichtverträgen steht daher, dass Ansprüche, für die eine andere Police vorrangig zuständig ist, nicht oder nur subsidiär versichert sind. Typisch ist die Abgrenzung zu einer Berufshaftpflichtversicherung, einer D&O Versicherung oder zu einer speziellen Vermögensschadenshaftpflicht für ein anderes Risiko im Unternehmen.

Unsere Aufgabe als L&R ist es, diese Schnittstellen in einem ganzheitlichen Konzept so zu gestalten, dass keine Lücken entstehen, aber auch keine teuren Doppelstrukturen.

Die folgende Übersicht erläutert typische Grenzfälle zwischen versicherten und nicht versicherten Konstellationen:

Situation Einordnung in der Vermögensschadenshaftpflicht
Leicht fahrlässige Falschberatung ohne Vorsatz Grundsätzlich versichert, sofern die Tätigkeit vom Deckungsumfang erfasst wird und keine speziellen Ausschlüsse greifen.
Grob fahrlässige Pflichtverletzung Oft mitversichert, abhängig von den Bedingungen. Eine klare Formulierung zu grober Fahrlässigkeit ist im Vertrag wichtig.
Vorsätzliches Handeln zum Nachteil eines Kunden Nicht versichert, da der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei wird.
Wissentliche Pflichtverletzung mit gerichtlichem Nachweis Leistungsfreiheit, wenn Wissentlichkeit nach den Bedingungen durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist.
Schaden, der durch eine andere Police identisch gedeckt ist Je nach Wortlaut subsidiär oder ausgeschlossen, Anspruch wird vorrangig über die andere Versicherung reguliert.
Eigenschäden im Unternehmen ohne Dritten als Geschädigten Nicht Gegenstand der Vermögensschadenshaftpflicht, sondern allenfalls Thema für andere Sach- oder Spezialdeckungen.

Beispiel aus der Praxis
Ein Finanzmathematiker aus Hamburg Winterhude berät institutionelle Anleger. Er übersieht bei einer komplexen Strukturierung eine Klausel im Emissionsprospekt, die zu einem erheblichen Vermögensschaden beim Kunden führt. Der Fehler beruht auf Unachtsamkeit, nicht auf einem bewusst in Kauf genommenen Pflichtverstoß. Die Vermögensschadenshaftpflicht übernimmt die Prüfung der Haftung, die außergerichtliche Abwehr unbegründeter Forderungen und im Ergebnis die regulierte Schadenssumme. Hätte derselbe Berater eine interne Compliance-Vorgabe bewusst ignoriert, obwohl ihm die Risiken klar waren, könnte der Versicherer sich wegen wissentlicher Pflichtverletzung auf Leistungsfreiheit berufen.

Vertragliche Fallstricke im Detail

Entscheidend ist nicht nur, welche Ausschlüsse im Bedingungswerk stehen, sondern auch, wie diese im Streitfall ausgelegt werden. Juristische Begriffe wie Vorsatz oder Wissentlichkeit haben eine klare Bedeutung, die sich nicht beliebig erweitern lässt.

Bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles verweist der Gesetzgeber auf eine klare Grenze: Wer den Schaden will oder ihn sicher erwartet, verliert den Schutz. Für andere Sparten findet sich ein vergleichbarer Gedanke in § 81 VVG. In der Vermögensschadenshaftpflicht kommt hinzu, dass die Gerichte sehr genau prüfen, ob tatsächlich Vorsatz oder Wissentlichkeit vorliegt.

Die Bedingung, dass eine wissentliche Pflichtverletzung erst nach rechtskräftiger Entscheidung oder Anerkenntnis als ausgeschlossen gilt, verschiebt den Beweisdruck in Richtung Versicherer. Bis zu diesem Zeitpunkt verteidigt der Versicherer Ihre Position und trägt die Kosten für Anwälte und Gutachter, sofern der Versicherungsfall gemeldet wurde und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kritisch sind außerdem Überschneidungen mit anderen Verträgen. Mehrere Policen können denselben Vorgang betreffen, etwa eine D&O-Deckung für Organhaftung und eine Vermögensschadenshaftpflicht für berufliche Beratung. Ohne strategisches Vorgehen entstehen Lücken oder unnötige Doppelprämien. Vertragliche Subsidiaritätsklauseln legen fest, welche Police zuerst leistet und welche nur ergänzt.

Wir analysieren daher bestehende Verträge, identifizieren Doppelversicherungen und stimmen Deckungssummen, Selbstbehalte und Ausschlüsse sorgfältig aufeinander ab. So lässt sich vermeiden, dass ein Versicherer auf einen anderen verweist und Sie am Ende zwischen mehreren Gesellschaften vermitteln müssen.

Ein weiterer Fallstrick liegt in Obliegenheiten vor und nach dem Schaden. Verspätete Meldungen, unvollständige Informationen oder ein vorschnelles Schuldanerkenntnis können den Versicherungsschutz gefährden. Diese Punkte sind häufig ebenso relevant wie die eigentlichen Ausschlüsse und gehören zwingend in die laufende Vertrags- und Risikoprüfung.

Fazit: Klare Ausschlüsse gezielt managen

Für einen belastbaren Schutz reicht es nicht, nur auf die Höhe der Deckungssumme zu schauen. Die Ausschlüsse entscheiden darüber, ob die Vermögensschadenshaftpflicht im Ernstfall tatsächlich zahlt.

  • Vorsätzliche Schädigung und wissentliche Pflichtverletzungen sind vom Schutz ausgenommen, sobald die Wissentlichkeit rechtssicher festgestellt ist.
  • Schäden, die bereits durch andere Versicherungen gedeckt sind, gelten häufig als nachrangig oder ausgeschlossen und müssen sauber koordiniert werden.
  • Die genaue Formulierung der Ausschlüsse und Obliegenheiten bestimmt, wie belastbar Ihr Schutz vor beruflichen Haftungsrisiken tatsächlich ist.
  • Ein strukturiertes, fachlich begleitetes Monitoring der Verträge verhindert, dass Sie im Schadenfall zwischen mehreren Versicherern stehen.
  • Wir begleiten Sie persönlich in unserem Büro in Hamburg oder digital per Videokonferenz und entwickeln gemeinsam ein strategisches Vorgehen, das Ihre beruflichen Vermögensrisiken klar und nachvollziehbar absichert.