Was bedeutet die Anpassung nach §163 VVG?

Die Anpassung nach § 163 VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung erlaubt Versicherern, Beiträge anzupassen, wenn sich versicherungsmathematische Grundlagen deutlich ändern. Die Klausel kann theoretisch auch zu Beiträgen oberhalb des ursprünglichen Bruttobeitrags führen, wird aber äußerst selten genutzt und unterliegt engen gesetzlichen Grenzen.

Viele Mandantinnen und Mandanten erschrecken, wenn sie zum ersten Mal von der Anpassung nach § 163 VVG in ihren BU-Bedingungen lesen. Die Formulierung klingt nach unbegrenzter Freiheit für den Versicherer. In der Praxis ist der Spielraum deutlich enger, als die juristische Sprache vermuten lässt.

Rechtlicher Rahmen nach § 163 VVG: Worum es wirklich geht

Die gesetzliche Grundlage ist in § 163 VVG geregelt. Der Paragraph erlaubt eine Anpassung von Beiträgen oder Leistungen, wenn bestimmte Rechnungsgrundlagen nicht mehr ausreichen, um die zugesagten Leistungen zu finanzieren.

Was regelt § 163 VVG konkret in der BU?

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen sind Beiträge langfristig kalkuliert. Versicherer verwenden dazu Annahmen zu Zins, Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, Kosten und Stornoquoten. Wenn sich diese Grundlagen stark verändern und dadurch die dauerhafte Erfüllbarkeit der Leistungsversprechen gefährdet ist, kann ein Versicherer Beiträge anpassen, sofern:

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die Möglichkeit der Anpassung in den Versicherungsbedingungen klar vereinbart ist.
  • Ein unabhängiger Treuhänder die fachliche Notwendigkeit der Anpassung bestätigt.
  • Die Anpassung nicht willkürlich einzelne Personen, sondern einen homogenen Versichertenkollektiv betrifft.

In BU-Tarifen mit § 163 VVG kann der Beitrag theoretisch auch über den anfänglichen Bruttobeitrag hinaus angehoben werden. Einige Versicherer schließen diese Option explizit aus und verzichten vertraglich auf die Klausel nach § 163 VVG.

Brutto-, Netto- und § 163 VVG – wie hängt das zusammen?

Bei vielen BU-Tarifen sehen Sie zwei Beiträge: den höheren Bruttobeitrag und den rabattierten Zahlbeitrag, der oft als Nettobeitrag bezeichnet wird. Der Bruttobeitrag ergibt sich aus der vorsichtigen Kalkulation. Der Nettobeitrag ist der Bruttobeitrag abzüglich aktuell gewährter Überschüsse.

Die Anpassung nach § 163 VVG ist von der üblichen Veränderung des Nettobeitrags zu unterscheiden. Folgende Übersicht zeigt die Unterschiede:

Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Unterschiede zwischen den Mechanismen übersichtlich dar:

Aspekt BU mit § 163 VVG BU ohne § 163 VVG
Rechtsgrundlage Anpassung von Beiträgen bei geänderten Rechnungsgrundlagen nach § 163 VVG Keine Beitragsanpassung über Bruttobeitrag hinaus, nur Veränderung des Nettobeitrags durch Überschüsse
Beitragsobergrenze Theoretisch oberhalb des ursprünglichen Bruttobeitrags möglich Prämienhöhe durch Bruttobeitrag begrenzt
Häufigkeit in der Praxis Extrem selten, uns sind bislang keine praktischen Fälle bekannt Standard in vielen hochwertigen BU-Tarifen
Planbarkeit des Beitrags Sehr hohe Stabilität, aber theoretisch zusätzliche Unsicherheit nach oben Beitragsschwankungen nur beim Nettobeitrag durch Überschüsse
Für wen interessant? Wenn andere Tarifmerkmale deutlich besser sind und das Restrisiko akzeptiert wird Für Personen mit starkem Wunsch nach planbaren Höchstbeiträgen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein zentrales Element unseres ganzheitliches Konzept zur Absicherung Ihrer Arbeitskraft. Ergänzend berücksichtigen wir unter anderem eine starke Berufsunfähigkeitsversicherung, eine passende private Haftpflichtversicherung und Ihre langfristige private Altersvorsorge.

Praktische Bedeutung für Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung

Entscheidend ist die Frage, wie real das Risiko einer Anpassung nach § 163 VVG in der BU tatsächlich ist. Nach unserer Erfahrung existieren derzeit keine bekannten Fälle, in denen Versicherer diese Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung gegen bestehende Kundinnen und Kunden genutzt haben.

Wie könnte eine Anpassung in der Theorie aussehen?

In einem extremen Szenario könnten Invalidisierungswahrscheinlichkeiten dauerhaft deutlich höher liegen, als sie in der ursprünglichen Kalkulation angenommen wurden. Der Versicherer müsste dann prüfen, ob die bisherige Beitragsstruktur ausreicht, um alle garantierten BU-Renten zu finanzieren. Bestätigt ein Treuhänder die Notwendigkeit, kann der Beitrag angehoben werden.

In diesem Fall hätten Sie mehrere Optionen. Sie könnten den Vertrag beitragsreduziert fortführen, die versicherte BU-Rente anpassen oder unter Umständen kündigen und einen Neuabschluss prüfen. Dabei spielen auch steuerliche Aspekte eine Rolle, weil BU-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG begrenzt abzugsfähig sind.

Abgrenzung zu anderen Risiken im BU-Vertrag

Die Anpassung nach § 163 VVG ist nur ein Baustein in einem komplexen Bedingungswerk. In der Praxis sind andere Klauseln für die Leistungswahrscheinlichkeit deutlich relevanter, etwa:

  • Regelungen zur konkreten Verweisung auf eine andere Tätigkeit.
  • Umorganisationsklauseln bei Selbstständigen und Unternehmern.
  • Definition des Berufsbildes im Leistungsfall.
  • Transparente Nachprüfungsklauseln.

Auch die Frage, ob Ihre BU ausschließlich Ihr persönliches Einkommen absichert oder ob zusätzlich eine separate Absicherung Ihrer betrieblichen Fixkosten nötig ist, klären wir. Private Berufsunfähigkeitsversicherungen decken Ihre persönliche Arbeitskraft ab, nicht aber Miete, Gehälter oder andere Betriebsausgaben. Dafür ist eine eigene Betriebskostenversicherung erforderlich.

Beispiel aus der Praxis
Ein 38-jähriger Maschinenbauingenieur aus Hamburg Winterhude sichert sein Einkommen mit einer hochwertigen BU ab. Der Tarif enthält eine § 163 VVG-Klausel, bietet dafür aber sehr starke Regelungen zur konkreten Verweisung und zur Umorganisation. Wir erläutern ihm transparent, dass uns kein Fall bekannt ist, in dem die Anpassung nach § 163 VVG bei BU genutzt wurde, und er entscheidet sich bewusst für diesen Tarif, weil die übrigen Leistungsinhalte entscheidend sind.

Vertragliche Fallstricke im Detail

Bei der Bewertung eines BU-Tarifs mit § 163 VVG betrachten wir nicht isoliert diese Klausel, sondern das Gesamtkonstrukt des Vertrages. Ein Tarif ohne § 163 VVG, aber mit schwacher Leistungsdefinition, kann langfristig riskanter sein als ein sehr leistungsstarker Tarif mit dieser theoretischen Beitragsanpassung.

Unsere Vorgehensweise bei der Auswahl des passenden BU-Tarifs

Wir arbeiten mit einem klaren strategisches Vorgehen, um die für Sie passende BU-Lösung zu finden. Dabei achten wir auf folgende Punkte:

  • Gründliche Analyse Ihres Berufsbildes, Ihrer Einkommenssituation und Ihrer familiären Verpflichtungen.
  • Vergleich von Tarifen mit und ohne § 163 VVG im Hinblick auf Leistungsstärke, Bedingungen und Beitragsniveau.
  • Prüfung, ob ein Versicherer auf die Klausel verzichtet, ohne an anderer Stelle Nachteile einzubauen.
  • Beachtung steuerlicher Rahmenbedingungen, etwa der Abzugsfähigkeit der Beiträge nach § 10 EStG.

Ein zentrales Element unseres Prozesses ist die anonyme Risikovoranfrage. Bevor Sie einen BU-Antrag stellen, fragen wir die voraussichtliche Annahmeentscheidung bei mehreren Gesellschaften anonym an. Dadurch entsteht kein Eintrag in der Wagnisdatei, und Sie vermeiden verbrannten Boden für spätere Anträge.

Nach der Platzierung Ihrer BU begleiten wir Sie nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch langfristig über regelmäßige Strategiegespräche. Dort prüfen wir, ob sich Einkommen, Familiensituation oder beruflicher Status verändert haben und passen das Absicherungskonzept bei Bedarf an – persönlich in unserem Büro in Hamburg oder digital per Videokonferenz.

Fazit: Wie Sie § 163 VVG gelassen einordnen

Zum Abschluss fassen wir die wichtigsten Punkte zur Anpassung nach § 163 VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung noch einmal übersichtlich zusammen:

  • § 163 VVG erlaubt Beitragsanpassungen bei geänderten Rechnungsgrundlagen, nicht beliebige Beitragserhöhungen nach Gutdünken.
  • In BU-Tarifen ist eine Nutzung der Klausel bislang praktisch nicht beobachtbar, das Risiko bleibt theoretisch.
  • Entscheidender als die Frage nach § 163 VVG sind die Leistungsbedingungen, etwa konkrete Verweisung und Umorganisation.
  • Tarife ohne § 163 VVG bieten mehr Beitragsplanbarkeit, können aber an anderer Stelle Schwächen haben.
  • Wichtig ist ein stimmiges Gesamtkonzept aus BU, weiteren Absicherungen und langfristiger Planung mit regelmäßigen Strategiegesprächen.