Wann darf ich vor Rentenbeginn Geld aus dem Altersvorsorgedepot entnehmen?

Vor Rentenbeginn dürfen Sie Geld aus dem Altersvorsorgedepot nur in gesetzlich bestimmten Fällen förderunschädlich entnehmen. Während der Ansparphase kommt insbesondere eine Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum infrage. Eine freie Auszahlung für Reisen, Konsum, Schulden oder andere persönliche Zwecke führt beim geförderten Vertragsvermögen grundsätzlich zur Rückforderung der darauf entfallenden Zulagen und Steuerermäßigungen.

Davon zu unterscheiden sind die Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent und die Abfindung einer Kleinbetragsrente. Beide Möglichkeiten bestehen nicht beliebig während der Ansparphase, sondern grundsätzlich erst zu Beginn der vereinbarten Auszahlungsphase.

Wann steht das Altersvorsorgedepot regulär zur Verfügung?

Das Altersvorsorgedepot ist für den Aufbau eines zusätzlichen Einkommens im Ruhestand bestimmt. Die staatliche Förderung ist deshalb mit einer langfristigen Zweckbindung verbunden.

Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich zwischen 65 und 70 Jahren

Bei neuen Altersvorsorgeverträgen kann der Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich zwischen der Vollendung des 65. und des 70. Lebensjahres vereinbart werden. Maßgeblich ist der im konkreten Vertrag festgelegte Zeitpunkt.

Ein früherer Beginn kann zulässig sein, wenn bereits vor dem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente, eine Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte oder eine beamten- beziehungsweise soldatenrechtliche Versorgung gezahlt wird. Allein der Wunsch, früher nicht mehr zu arbeiten, löst dagegen noch keine reguläre Auszahlung aus.

Rentenbeginn und Auszahlungsbeginn sind nicht immer identisch

Der umgangssprachliche Rentenbeginn kann vom vertraglichen Beginn der Auszahlungsphase abweichen. Wer beispielsweise mit 67 Jahren die gesetzliche Altersrente erhält, kann für sein Altersvorsorgedepot abhängig vom Vertrag einen anderen zulässigen Auszahlungsbeginn festgelegt haben.

Vor einer Entnahme sollte deshalb zuerst geprüft werden, ob sich der Vertrag noch in der Ansparphase befindet oder ob die vereinbarte Auszahlungsphase bereits beginnt. Davon hängt ab, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Entnahmeform Möglicher Zeitpunkt Förderrechtliche Einordnung
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag Während der Ansparphase Förderunschädlich bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen
Freie Teilkapitalauszahlung bis 30 Prozent Zu Beginn der Auszahlungsphase Förderunschädlich, aber grundsätzlich steuerpflichtig
Abfindung einer Kleinbetragsrente Zu Beginn der Auszahlungsphase Förderunschädlich bei Einhaltung der Wertgrenze
Freie Auszahlung während der Ansparphase Je nach Vertrag technisch möglich Beim geförderten Anteil grundsätzlich schädliche Verwendung

Kann ich das Geld für eine selbst genutzte Immobilie verwenden?

Die wichtigste förderunschädliche Entnahmemöglichkeit während der Ansparphase ist die Eigenheimrenten-Förderung. Dabei wird gefördertes Altersvorsorgevermögen für einen gesetzlich anerkannten wohnungswirtschaftlichen Zweck eingesetzt.

Entnahme als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag

Das Kapital kann insbesondere für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung beziehungsweise eines selbst genutzten Eigenheims eingesetzt werden. Auch die vollständige oder teilweise Ablösung eines Darlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung der selbst genutzten Wohnimmobilie aufgenommen wurde, kann begünstigt sein.

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann bis zu 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens umfassen. Bei einer Teilentnahme muss nach dem neuen Recht kein Restbetrag von 3.000 Euro mehr im Vertrag verbleiben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Verwendung enthält § 92a EStG.

Die Immobilie muss grundsätzlich selbst genutzt werden

Die Eigenheimrenten-Förderung ist nicht für eine gewöhnliche vermietete Kapitalanlageimmobilie vorgesehen. Die geförderte Immobilie muss die gesetzlichen Anforderungen an selbst genutztes Wohneigentum erfüllen.

Auch eine Ferienwohnung oder eine Immobilie, die ausschließlich von fremden Mietern bewohnt wird, erfüllt diese Grundvoraussetzung nicht. Bei späterer Aufgabe der Selbstnutzung können steuerliche Folgen entstehen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Nicht jeder neue Vertrag muss die Immobilienentnahme ermöglichen

Bei den neuen Altersvorsorgeprodukten muss die Möglichkeit zur Eigenheimrenten-Förderung nicht zwingend in jedem Vertrag enthalten sein. Der Anbieter kann ein Altersvorsorgedepot auch ohne diese Entnahmeoption anbieten.

Wer die spätere Nutzung für selbst genutztes Wohneigentum offenhalten möchte, sollte deshalb bereits bei Vertragsabschluss prüfen, ob diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Fehlt sie, kann ein Wechsel zu einem Anbieter oder Vertrag erforderlich sein, der die Eigenheimrenten-Förderung unterstützt.

Beispiel aus der Praxis:
Eine 41-jährige Produktmanagerin aus Hamburg-Bahrenfeld möchte in einigen Jahren ein Reihenhaus zur eigenen Nutzung erwerben. Ihr Altersvorsorgedepot enthält 48.000 Euro gefördertes Vermögen. Eine Entnahme kann für den Immobilienerwerb förderunschädlich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ihr Vertrag die Eigenheimrenten-Förderung vorsieht. Für frei geplante Renovierungswünsche oder eine vermietete Wohnung dürfte das Kapital dagegen nicht ohne weitere Prüfung verwendet werden.

Kann ich bis zu 30 Prozent frei entnehmen?

Die häufig genannte Grenze von 30 Prozent führt leicht zu Missverständnissen. Sie erlaubt keine jederzeitige freie Entnahme aus dem Altersvorsorgedepot.

Die Auszahlung ist erst zu Beginn der Auszahlungsphase möglich

Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals können außerhalb der späteren monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Für diese Teilkapitalauszahlung ist kein bestimmter Verwendungszweck vorgeschrieben.

Das Geld kann dann beispielsweise für die Ablösung eines Darlehens, eine größere Anschaffung oder als Liquiditätsreserve verwendet werden. Es handelt sich trotzdem nicht um eine vorzeitige Entnahme während der laufenden Ansparphase.

Die Auszahlung bleibt steuerpflichtig

Förderunschädlich bedeutet nicht steuerfrei. Soweit die Teilkapitalauszahlung auf geförderten Beiträgen, Zulagen und den darauf entfallenden Erträgen beruht, ist sie im Auszahlungsjahr grundsätzlich vollständig zu versteuern.

Eine hohe Einmalzahlung kann dadurch den persönlichen Steuersatz dieses Jahres beeinflussen. Vor der Entscheidung sollten deshalb die Steuerwirkung und die verbleibenden monatlichen Leistungen gemeinsam berechnet werden.

Das verbleibende Kapital finanziert die weitere Auszahlung

Durch die Kapitalentnahme sinkt der Betrag, der anschließend für eine lebenslange Rente oder einen langlaufenden Auszahlungsplan zur Verfügung steht. Eine Auszahlung von 30 Prozent ist daher keine zusätzliche Leistung, sondern eine Vorziehung eines Teils des vorhandenen Vermögens.

Ob die volle Entnahme sinnvoll ist, hängt vom tatsächlichen Kapitalbedarf, der Steuerbelastung und der gewünschten monatlichen Versorgung ab. Mehr zur Abstimmung der späteren Einkünfte finden Sie in unserer Ruhestandsplanung.

Wann kann eine Kleinbetragsrente vollständig ausgezahlt werden?

Bei einem kleinen Vertragsvermögen kann eine laufende monatliche Auszahlung unverhältnismäßig aufwendig sein. Deshalb ist zu Beginn der Auszahlungsphase eine vollständige Abfindung als Kleinbetragsrente möglich.

Entscheidend ist die rechnerische monatliche Leistung

Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die bei gleichmäßiger Verrentung errechnete monatliche Leistung die gesetzliche Wertgrenze nicht überschreitet. Nach der neuen Regelung beträgt diese Grenze 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.

Da die Bezugsgröße regelmäßig angepasst wird, verändert sich auch der konkrete Eurobetrag der Kleinbetragsgrenze. Maßgeblich ist daher der für den jeweiligen Auszahlungsbeginn geltende Wert.

Die Abfindung ist förderunschädlich, aber nicht steuerfrei

Die vollständige Auszahlung einer anerkannten Kleinbetragsrente führt nicht zur Rückforderung der Förderung. Der geförderte Teil der Auszahlung unterliegt jedoch grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.

Die Einmalzahlung kann das steuerpflichtige Einkommen des Auszahlungsjahres erhöhen. Der Vertrag kann vorsehen, dass der Beginn der Auszahlungsphase unter bestimmten Voraussetzungen auf den 1. Januar des Folgejahres verschoben werden darf. Dadurch lässt sich die steuerliche Wirkung möglicherweise in ein anderes Kalenderjahr verlagern.

Was ist eine schädliche Verwendung?

Eine schädliche Verwendung liegt grundsätzlich vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen außerhalb der gesetzlich zugelassenen Auszahlungsformen an den Vertragsinhaber ausgezahlt oder anderweitig verwendet wird.

Freie Entnahme für private Ausgaben

Eine Auszahlung während der Ansparphase für ein Auto, eine Reise, eine frei verfügbare Rücklage oder die Begleichung gewöhnlicher Konsumschulden ist keine begünstigte Altersvorsorgeverwendung. Das gilt auch dann, wenn der persönliche Anlass wirtschaftlich nachvollziehbar ist.

Die Zweckbindung entfällt nicht bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder einem vorübergehenden finanziellen Engpass. Je nach Situation kann eine Beitragspause sinnvoller sein als die Auflösung des geförderten Vermögens.

Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigungen

Bei einer schädlichen Verwendung müssen die auf den ausgezahlten geförderten Anteil entfallenden Altersvorsorgezulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden. Der Anbieter führt den ermittelten Rückzahlungsbetrag grundsätzlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ab.

Die rechtlichen Folgen einer nicht begünstigten Auszahlung sind in § 93 EStG geregelt.

Eine Teilkündigung schützt nicht automatisch die Förderung

Auch eine nur teilweise Auszahlung kann beim geförderten Vertragsanteil schädlich sein. Es kommt nicht darauf an, ob der gesamte Vertrag gekündigt wird, sondern ob gefördertes Vermögen außerhalb der zulässigen Regeln verwendet wird.

Vor einer Teilkündigung sollte daher geklärt werden, welcher Anteil des Vertragsvermögens gefördert wurde, welche Rückzahlung ausgelöst würde und wie sich die Entnahme auf den verbleibenden Vertrag auswirkt.

Was gilt für ungeförderte Einzahlungen?

Ein Altersvorsorgedepot kann neben geförderten Beiträgen auch ungeförderte Mehrbeiträge enthalten. Für diese Vertragsbestandteile gelten andere Förderfolgen.

Keine Rückforderung einer Förderung, die nicht gewährt wurde

Wird ausschließlich ungefördertes Altersvorsorgevermögen außerhalb der begünstigten Möglichkeiten verwendet, liegt insoweit keine schädliche Verwendung im förderrechtlichen Sinn vor. Für diesen Anteil wurden schließlich weder Zulagen noch entsprechende Steuerermäßigungen gewährt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Anbieter jederzeit eine separate Auszahlung ermöglichen muss. Ob geförderte und ungeförderte Anteile technisch getrennt entnommen werden können, richtet sich nach dem Vertrag und der konkreten Anbieterabwicklung.

Steuerliche und vertragliche Folgen bleiben zu prüfen

Auch die Auszahlung ungeförderten Vermögens kann steuerliche Folgen auslösen. Zudem können Kosten entstehen oder Anlagepositionen zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkauft werden müssen.

Die steuerliche Unschädlichkeit im Hinblick auf die Zulagen ersetzt deshalb keine Prüfung des Vertrags. Vor einer Entnahme sollte eine verbindliche Aufstellung des Anbieters eingeholt werden, aus der Auszahlungsbetrag, Kosten, geförderter Anteil und mögliche Rückforderungen hervorgehen.

Welche Alternativen gibt es zur vorzeitigen Entnahme?

Ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf muss nicht automatisch zur Kündigung des Altersvorsorgedepots führen. Je nach Ursache können weniger nachteilige Lösungen infrage kommen.

Beiträge reduzieren oder vorübergehend aussetzen

Wenn die laufende Sparrate zu hoch geworden ist, kann eine Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung den monatlichen Haushalt entlasten. Das bereits vorhandene Vermögen bleibt dabei grundsätzlich im Vertrag investiert.

Die geringere Einzahlung kann allerdings die künftige Zulage reduzieren. Nach einer finanziellen Stabilisierung kann der Beitrag abhängig vom Vertrag wieder erhöht werden.

Vertrag oder Anbieter wechseln

Liegt das Problem nicht in der langfristigen Bindung, sondern in hohen Kosten oder einer unpassenden Anlageauswahl, kann ein förderunschädlicher Vertragswechsel sinnvoller sein. Das Vermögen wird dabei direkt auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen.

Eine solche Übertragung ist keine freie Auszahlung und erhält grundsätzlich die steuerliche Einordnung des geförderten Vermögens. Ob ein Wechsel tatsächlich Vorteile bringt, hängt von Kosten, Anlagestruktur und verbleibender Laufzeit ab.

Freie Rücklagen getrennt aufbauen

Das Altersvorsorgedepot sollte nicht die einzige finanzielle Reserve sein. Für Reparaturen, Einkommensausfälle und ungeplante Ausgaben ist frei verfügbares Vermögen außerhalb des geförderten Vertrags erforderlich.

Die Kombination aus langfristiger privater Altersvorsorge und einer ausreichend hohen Liquiditätsreserve verringert das Risiko, später auf das gebundene Altersvorsorgevermögen zugreifen zu müssen.

Strategische Bedeutung für Ihre Planung

Die eingeschränkte Verfügbarkeit ist kein Nebendetail, sondern ein zentraler Bestandteil des Altersvorsorgedepots. Der Steueraufschub und die staatliche Förderung werden gewährt, weil das Kapital langfristig der Altersvorsorge dienen soll.

Vor dem Abschluss sollte deshalb nicht nur geprüft werden, welche Renditechancen und Kosten ein Produkt bietet. Ebenso wichtig ist, ob ausreichend frei verfügbares Vermögen für andere Lebensziele vorhanden ist und ob eine spätere Immobilienentnahme vertraglich ermöglicht wird.

Bei einer geplanten Entnahme müssen Förderfolgen, Steuerbelastung, Vertragskosten und die verbleibende Altersleistung gemeinsam betrachtet werden. Eine zulässige Auszahlung kann wirtschaftlich trotzdem ungünstig sein, wenn dadurch eine erhebliche Versorgungslücke im Ruhestand entsteht.

Bei L&R FinanzKonzepte ordnen wir das Altersvorsorgedepot in Ihr ganzheitliches Konzept ein. Wir prüfen, welche Mittel langfristig gebunden werden können und welche Beträge flexibel verfügbar bleiben sollten. Die Beratung erfolgt persönlich in unserem Büro in Hamburg oder digital per Videokonferenz. Die weitere Planung begleiten wir durch regelmäßige Strategiegespräche.

Fazit: Vor Rentenbeginn ist eine freie Entnahme grundsätzlich nicht vorgesehen

Der Zugriff auf das Altersvorsorgedepot ist möglich, folgt aber engen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.

  • Während der Ansparphase ist insbesondere eine förderunschädliche Entnahme für begünstigtes selbst genutztes Wohneigentum möglich.
  • Die Eigenheimrenten-Förderung muss bei neuen Produkten nicht in jedem Vertrag enthalten sein.
  • Bis zu 30 Prozent können erst zu Beginn der Auszahlungsphase frei ausgezahlt werden.
  • Eine Kleinbetragsrente darf bei Einhaltung der gesetzlichen Grenze vollständig abgefunden werden.
  • Andere Auszahlungen aus gefördertem Vermögen führen grundsätzlich zur Rückzahlung der darauf entfallenden Zulagen und Steuerermäßigungen.