Ja, Sie können beim Altersvorsorgedepot den Anbieter oder Vertrag wechseln. Damit die staatliche Förderung erhalten bleibt, muss das vorhandene Altersvorsorgevermögen jedoch direkt auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Eine Auszahlung auf Ihr privates Konto ist kein förderunschädlicher Anbieterwechsel.
Die neuen Wechselregeln sollen den Wettbewerb zwischen den Anbietern stärken und einen ungeeigneten Vertrag nicht zu einer dauerhaften Entscheidung machen. Trotzdem sollte ein Wechsel nicht allein wegen einer kurzfristigen Wertentwicklung oder eines einzelnen Kostenpunkts erfolgen. Entscheidend ist, ob das neue Produkt langfristig besser zu Ihrer Vorsorgeplanung passt.
Wie funktioniert der Wechsel beim Altersvorsorgedepot?
Bei einem Wechsel wird das im bisherigen Vertrag vorhandene Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen. Dabei kann es sich um ein anderes Produkt desselben Anbieters oder um einen Vertrag bei einem neuen Anbieter handeln.
Vertragswechsel beim bisherigen Anbieter
Ein Vertragswechsel kann auch innerhalb einer Gesellschaft stattfinden. Denkbar ist beispielsweise der Wechsel von einem freien Altersvorsorgedepot in ein Standarddepot oder in ein anderes angebotsspezifisches Vorsorgemodell.
Ob ein solcher interner Wechsel angeboten wird und wie er technisch umgesetzt wird, hängt von den verfügbaren Produkten und den Vertragsbedingungen des Anbieters ab. Auch bei einem internen Wechsel sollten Kosten, Anlageauswahl, Umschichtungsregeln und die spätere Auszahlung neu geprüft werden.
Anbieterwechsel zu einem anderen Unternehmen
Bei einem Anbieterwechsel wird das Vertragsvermögen vom bisherigen Anbieter direkt an den neuen Anbieter übertragen. Der neue Vertrag muss ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für einen geförderten Altersvorsorgevertrag erfüllen.
Das Kapital sollte nicht zunächst an Sie ausgezahlt werden. Eine private Auszahlung kann als schädliche Verwendung behandelt werden. In diesem Fall können die gewährten Zulagen und die über den Sonderausgabenabzug erhaltenen steuerlichen Vorteile zurückgefordert werden.
Die Anforderungen an zertifizierte Verträge und Kapitalübertragungen ergeben sich aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.
Welche Kosten können bei einem Anbieterwechsel entstehen?
Die Reform begrenzt bestimmte Wechselkosten. Vollständig kostenlos ist ein Wechsel jedoch nicht in jeder Situation. Vor allem die bisherige Vertragsdauer spielt eine wichtige Rolle.
| Wechselsituation | Mögliche Kosten | Wichtiger Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Wechsel innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre | Beim abgebenden Anbieter können je nach Vertrag Wechselkosten anfallen | Kosten dem erwarteten Vorteil gegenüberstellen |
| Wechsel nach fünf Vertragsjahren | Der abgebende Anbieter muss den Wechsel kostenfrei ermöglichen | Kosten des neuen Vertrags bleiben relevant |
| Aufnahme durch den neuen Anbieter | Maximal 150 Euro Verwaltungspauschale | Zusätzliche laufende Vertrags- und Anlagekosten prüfen |
| Wechsel zum Beginn der Auszahlung | Abhängig vom neuen Auszahlungsprodukt | Rentenhöhe oder Auszahlungsplan vergleichen |
Was bedeutet die Fünfjahresgrenze?
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Abschluss des Altersvorsorgevertrags darf der bisherige Anbieter für die Übertragung keine Wechselkosten mehr verlangen. Vor diesem Zeitpunkt können abhängig vom Vertrag noch Kosten beim abgebenden Anbieter entstehen.
Die Grenze bedeutet nicht, dass der gesamte Wechsel nach fünf Jahren zwingend kostenlos ist. Der aufnehmende Anbieter darf weiterhin eine Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen. Zusätzlich sind die normalen Kosten des neuen Vertrags zu berücksichtigen.
Werden erneut Abschlusskosten berechnet?
Die Abschlusskosten der neuen Altersvorsorgeverträge müssen über die gesamte Ansparphase verteilt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Altersvorsorgende bei einem Wechsel erneut mit einem großen, sofort fälligen Abschlusskostenblock belastet werden.
Trotzdem kann der neue Vertrag eigene laufende Kosten enthalten. Dazu gehören je nach Ausgestaltung Vertrags-, Depot-, Verwaltungs- und Fondskosten. Die begrenzte Wechselpauschale sagt deshalb noch nichts darüber aus, ob das neue Produkt insgesamt günstiger ist.
Typischer Prüfpunkt bei einem Wechsel:
Ein bestehendes Altersvorsorgedepot hat höhere laufende Kosten als ein neues Angebot. Der reine Kostenunterschied spricht zunächst für einen Wechsel. Das neue Produkt bietet jedoch eine kleinere Fondsauswahl und eine andere Umschichtung vor dem Ruhestand. Sinnvoll ist der Wechsel erst, wenn die erwartete Kostenersparnis auch nach Wechselpauschale, Anlageunterschieden und Auszahlungsbedingungen überzeugt.
Bleiben Förderung und Steuervorteile erhalten?
Bei einer ordnungsgemäßen Übertragung auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag bleibt das Kapital innerhalb des geförderten Systems. Die Übertragung selbst führt dann nicht zur Rückzahlung der bisherigen Förderung.
Das Kapital muss direkt übertragen werden
Der bisherige Anbieter überträgt den Vertragswert unmittelbar an den neuen Anbieter. Das Geld wird nicht frei verfügbar auf Ihr Girokonto ausgezahlt. Diese technische Unterscheidung ist für die steuerliche Behandlung entscheidend.
Eine Kündigung mit privater Auszahlung ist etwas anderes als ein Vertragswechsel. Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen vorzeitig frei ausgezahlt, kann dies zur Rückforderung von Zulagen und steuerlichen Vorteilen führen. Vor einer Kündigung sollte deshalb immer geprüft werden, ob stattdessen eine Übertragung oder eine Beitragsfreistellung möglich ist.
Ein Wechsel zurück in die alte Förderung ist ausgeschlossen
Wer aus einem bisherigen Riester-Vertrag in das neue Fördersystem wechselt, kann später nicht wieder in die alte steuerliche Förderung zurückkehren. Der Schritt betrifft deshalb nicht nur den Anbieter, sondern auch die dauerhaft anzuwendende Fördersystematik.
Ein bestehender Riester-Vertrag muss allerdings nicht automatisch übertragen werden. Er kann abhängig von der persönlichen Situation weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden. Mehr zur Einordnung der neuen Produktwelt finden Sie auf unserer Seite zu den Altersvorsorgeprodukten.
Kann ich auch zum Beginn der Auszahlungsphase wechseln?
Ein Anbieterwechsel ist nicht nur während der Ansparphase möglich. Sie können auch zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase einen anderen Anbieter und ein anderes geeignetes Auszahlungsprodukt wählen.
Wechsel in eine lebenslange Rente
Ein Altersvorsorgedepot muss nicht zwingend selbst eine Verrentungsoption enthalten. Zum Beginn der Auszahlungsphase kann das vorhandene Kapital deshalb zu einem Versicherungsunternehmen übertragen werden, das daraus eine lebenslange Leibrente zahlt.
Bei der Auswahl sollten nicht nur die anfängliche Rentenhöhe, sondern auch Rentengarantiezeiten, Hinterbliebenenregelungen, Überschussbeteiligungen und die vertragliche Flexibilität betrachtet werden. Eine lebenslange Rente übernimmt das Langlebigkeitsrisiko, ist nach ihrem Beginn aber nur eingeschränkt veränderbar.
Wechsel in einen langlaufenden Auszahlungsplan
Alternativ kann ein Auszahlungsplan gewählt werden, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres reicht. Dabei bleibt noch nicht ausgezahltes Vermögen grundsätzlich im Vertrag vorhanden und kann abhängig von der konkreten Gestaltung vererbbar sein.
Beim Vergleich sind die Höhe der monatlichen Zahlungen, die weitere Kapitalanlage, die Kosten und das Risiko zu beachten, dass nach dem Ende des Auszahlungsplans keine weiteren Leistungen mehr erfolgen. Die passende Auszahlung sollte deshalb bereits vor dem Ruhestand vorbereitet werden.
Wann kann ein Wechsel sinnvoll sein?
Ein Wechsel kann vorteilhaft sein, wenn der bisherige Vertrag dauerhaft nicht mehr zur eigenen Planung passt. Ein einzelnes schwaches Börsenjahr ist dagegen kein ausreichender Grund.
Dauerhaft hohe Kosten
Höhere Kosten können sich über Jahrzehnte deutlich auf das Vorsorgevermögen auswirken. Entscheidend ist jedoch die gesamte Kostenwirkung. Ein günstigeres Depot ist nicht automatisch besser, wenn dafür wesentliche Anlageoptionen oder sinnvolle Vertragsleistungen entfallen.
Unpassende Anlageauswahl
Ein Wechsel kann auch sinnvoll sein, wenn die angebotenen Fonds, ETFs oder Steuerungsmöglichkeiten nicht mehr zur gewünschten Anlagestruktur passen. Dabei sollte unterschieden werden, ob tatsächlich der Vertrag gewechselt werden muss oder ob eine Änderung der Anlage innerhalb des bestehenden Depots ausreicht.
Ungeeignete Auszahlungsbedingungen
Je näher der Ruhestand rückt, desto wichtiger werden die Auszahlungsbedingungen. Ein bisher gutes Ansparprodukt muss nicht zugleich das beste Auszahlungsprodukt sein. Der gesetzlich mögliche Wechsel zum Auszahlungsbeginn schafft hier zusätzliche Gestaltungsfreiheit.
Die Bewertung sollte immer im Zusammenhang mit Ihrer Ruhestandsplanung erfolgen.
Strategische Bedeutung für Ihre Planung
Die Wechselmöglichkeit ist ein wichtiges Sicherheitsventil. Sie verhindert, dass eine früh getroffene Produktentscheidung unveränderbar bleibt. Sie ersetzt aber keine sorgfältige Auswahl des neuen Vertrags.
Vor einem Wechsel sollten der bisherige Vertragswert, sämtliche Kosten, die vorhandene Anlage, mögliche Marktverluste, die neue Produktstruktur und die spätere Auszahlung gegenübergestellt werden. Auch der Zeitpunkt kann entscheidend sein. Kurz vor Ablauf der fünfjährigen Frist kann es beispielsweise sinnvoll sein, die noch verbleibenden Wechselkosten mit dem Vorteil eines sofortigen Wechsels zu vergleichen.
Bei L&R FinanzKonzepte ordnen wir den Anbieterwechsel in Ihr ganzheitliches Konzept ein. Wir prüfen, ob der Wechsel einen messbaren Vorteil bringt oder lediglich Kosten verlagert. Die Beratung erfolgt persönlich in unserem Büro in Hamburg oder digital per Videokonferenz. Die weitere Planung begleiten wir durch regelmäßige Strategiegespräche.
Fazit: Ein Anbieterwechsel ist möglich, muss aber gerechnet werden
Die neuen Regeln erleichtern den Wechsel, machen jedoch nicht jedes neue Angebot automatisch zur besseren Lösung.
- Sie können beim Altersvorsorgedepot den Vertrag oder den Anbieter wechseln.
- Das Vermögen muss direkt auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
- Nach fünf Vertragsjahren muss der abgebende Anbieter die Übertragung kostenfrei ermöglichen.
- Der neue Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale für den Wechsel berechnen.
- Auch zum Beginn der Auszahlungsphase können Sie ein anderes geeignetes Auszahlungsprodukt wählen.

