Ist das Altersvorsorgedepot bei Bürgergeld, Grundsicherung und Pfändung geschützt?

Das Altersvorsorgedepot ist bei Grundsicherung und Pfändung geschützt, soweit das darin enthaltene Vermögen steuerlich gefördert wurde. Ungeförderte Mehrbeiträge genießen diesen besonderen Schutz dagegen nicht automatisch. In der Auszahlungsphase werden die tatsächlichen Zahlungen außerdem grundsätzlich als Einkommen behandelt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Ansparphase und der späteren Auszahlung. Zudem sind die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Grundsicherung im Alter zwei unterschiedliche Sozialleistungssysteme. Das frühere Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld.

Welcher Teil des Altersvorsorgedepots ist geschützt?

Der besondere sozialrechtliche Schutz knüpft nicht allein an die Bezeichnung Altersvorsorgedepot an. Entscheidend ist, welcher Teil des Vertragsvermögens tatsächlich steuerlich gefördert wurde.

Gefördertes Altersvorsorgevermögen

Beiträge innerhalb der gesetzlichen Fördergrenze sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge bilden den geförderten Vertragsanteil. Dieses Altersvorsorgevermögen muss während der Ansparphase grundsätzlich nicht für den Lebensunterhalt verwertet werden.

Der Schutz gilt auch dann, wenn der Depotwert durch Kurssteigerungen über die Summe der ursprünglichen Beiträge hinausgewachsen ist. Entscheidend ist, dass die Erträge dem geförderten Vertragsanteil zugeordnet sind und das Vermögen weiterhin innerhalb des zertifizierten Altersvorsorgevertrags verbleibt.

Ungeförderte Mehrbeiträge

In das Altersvorsorgedepot können eigene Beiträge eingezahlt werden, die über den steuerlich förderfähigen Höchstbetrag hinausgehen. Diese ungeförderten Mehrbeiträge sind zwar Bestandteil desselben Vertrags, werden sozialrechtlich aber nicht automatisch wie gefördertes Altersvorsorgevermögen behandelt.

Der ungeförderte Vertragsanteil kann daher bei einer Bedürftigkeitsprüfung als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Ob er tatsächlich eingesetzt werden muss, hängt zusätzlich von den allgemeinen Vermögensfreibeträgen und der konkreten persönlichen Situation ab.

Vertragsbestandteil Besonderer Schutz Mögliche Folge
Geförderte Eigenbeiträge Grundsätzlich geschützt Keine Verwertung in der Ansparphase
Zulagen und zugehörige Erträge Grundsätzlich geschützt Bleiben dem geförderten Anteil zugeordnet
Ungeförderte Mehrbeiträge und Erträge Kein automatischer Sonderstatus Können als verwertbares Vermögen gelten

Was gilt beim Bezug von Grundsicherungsgeld?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch richtet sich an erwerbsfähige hilfebedürftige Personen. Die bis zum 30. Juni 2026 als Bürgergeld bezeichnete Leistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld.

Der geförderte Depotanteil ist kein gewöhnliches Sparvermögen

Bei der Prüfung des vorhandenen Vermögens muss das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen grundsätzlich nicht verwertet werden. Es wird damit anders behandelt als frei verfügbares Guthaben auf einem Tagesgeldkonto oder in einem gewöhnlichen Wertpapierdepot.

Die gesetzlichen Regeln zur Berücksichtigung von Vermögen finden sich in § 12 SGB II. Der besondere Schutz bedeutet jedoch nicht, dass jeder beliebige Betrag innerhalb eines Altersvorsorgedepots unbegrenzt privilegiert ist.

Der ungeförderte Anteil kann geprüft werden

Besteht der Vertrag teilweise aus ungeförderten Beiträgen, kann dieser Teil in die Vermögensprüfung einbezogen werden. Maßgeblich ist dann, welcher Vertragswert dem ungeförderten Anteil zugerechnet wird und ob die allgemeinen Freibeträge überschritten werden.

Eine vorübergehende Beitragsfreistellung ändert grundsätzlich nichts daran, dass das bereits vorhandene geförderte Vermögen innerhalb des Vertrags bleibt. Ob während der Arbeitslosigkeit weiterhin neue Beiträge gefördert werden, ist davon getrennt zu beurteilen.

Vereinfachtes Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin verliert ihre Beschäftigung und beantragt Grundsicherungsgeld. Ihr Altersvorsorgedepot besteht überwiegend aus geförderten Beiträgen, Zulagen und den dazugehörigen Erträgen. Dieser Vertragsanteil muss grundsätzlich nicht aufgelöst werden. Enthält das Depot zusätzlich einen größeren ungeförderten Anteil, kann dieser abhängig von den allgemeinen Freibeträgen bei der Vermögensprüfung berücksichtigt werden.

Was gilt bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Auch hier muss zwischen dem noch vorhandenen Vertragskapital und bereits ausgezahlten Leistungen unterschieden werden.

Schutz des Kapitals vor der Auszahlung

Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen gehört grundsätzlich zum besonders geschützten Vermögen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für das in der Auszahlungsphase noch im Vertrag vorhandene Kapital, wenn daraus monatliche oder andere regelmäßige Leistungen erbracht werden.

Die entsprechenden Regelungen zum geschützten Vermögen enthält § 90 SGB XII. Für ungeförderte Vertragsanteile besteht auch hier kein automatischer vollständiger Schutz.

Ausgezahlte Beträge gelten als Einkommen

Sobald das Altersvorsorgedepot regelmäßige Leistungen auszahlt, handelt es sich nicht mehr nur um geschütztes Vertragsvermögen. Die ausgezahlten Beträge stehen zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts zur Verfügung und werden daher grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Das bedeutet nicht, dass jede Zusatzrente vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird. Für bestimmte freiwillig aufgebaute Altersvorsorgeleistungen gibt es einen besonderen Einkommensfreibetrag.

Wie hoch ist der Freibetrag für eine lebenslange Zusatzrente?

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt ein Teil einer geeigneten freiwilligen Zusatzrente anrechnungsfrei. Dadurch soll sich private Vorsorge auch für Menschen mit einem geringen Alterseinkommen lohnen.

100 Euro zuzüglich 30 Prozent

Von einer berücksichtigungsfähigen Zusatzrente bleiben zunächst 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Von dem darüber liegenden Betrag werden zusätzlich 30 Prozent nicht angerechnet.

Der gesamte Freibetrag ist auf 50 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Für 2025 und 2026 beträgt dieser Höchstwert 281,50 Euro monatlich. Da die Regelbedarfsstufe regelmäßig angepasst werden kann, kann sich auch der maximale Freibetrag künftig verändern.

Die Berechnung des Freibetrags ist in § 82 SGB XII geregelt.

Der Freibetrag setzt eine lebenslange monatliche Leistung voraus

Der besondere Freibetrag gilt grundsätzlich für Einkommen, das monatlich bis zum Lebensende ausgezahlt wird. Die Leistung muss auf einer freiwillig aufgebauten Altersvorsorge beruhen und dazu bestimmt sein, die Einkommenssituation nach Erreichen der Regelaltersgrenze dauerhaft zu verbessern.

Eine lebenslange Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag kann diese Voraussetzungen erfüllen. Die staatliche Förderung des zugrunde liegenden Vertrags ist für den Einkommensfreibetrag nicht allein ausschlaggebend.

Gilt der Freibetrag auch für einen Auszahlungsplan?

Das neue Altersvorsorgedepot kann statt einer lebenslangen Rente einen langlaufenden Auszahlungsplan vorsehen. Dieser muss mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres reichen.

Der langlaufende Auszahlungsplan ist nicht lebenslang

Ein solcher Auszahlungsplan kann zwar über viele Jahre regelmäßige Zahlungen leisten. Er endet aber zu einem vereinbarten Zeitpunkt und sichert damit kein Einkommen bis zum Lebensende.

Nach der gesetzlichen Abgrenzung fällt der langlaufende Auszahlungsplan deshalb grundsätzlich nicht unter den besonderen Einkommensfreibetrag für lebenslange Zusatzrenten. Die monatlichen Zahlungen können somit stärker auf die Grundsicherung angerechnet werden als eine geeignete lebenslange Leibrente.

Kapitalschutz und Einkommensfreibetrag sind nicht dasselbe

Das noch nicht ausgezahlte geförderte Kapital kann während der Auszahlungsphase sozialrechtlich geschützt sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch jede monatliche Auszahlung vollständig anrechnungsfrei bleibt.

Für die Auszahlung gelten eigene Einkommensregeln. Diese Trennung ist bei der Wahl zwischen einer lebenslangen Rente und einem langlaufenden Auszahlungsplan besonders wichtig.

Wie weit reicht der Pfändungsschutz?

Auch bei einer Zwangsvollstreckung ist nicht automatisch das gesamte Altersvorsorgedepot geschützt. Der besondere Pfändungsschutz knüpft ebenfalls an das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen an.

Gefördertes Vermögen ist besonders privilegiert

Der geförderte Vertragsanteil, die darauf entfallenden Erträge, die laufenden förderfähigen Beiträge und der Anspruch auf Zulagen sind grundsätzlich vor dem Zugriff gewöhnlicher Gläubiger geschützt. Entsprechend geschütztes Vermögen fällt grundsätzlich auch nicht in die Insolvenzmasse.

Der Schutz soll verhindern, dass die staatlich geförderte Altersvorsorge bereits vor dem Ruhestand zur Begleichung gewöhnlicher Verbindlichkeiten verwendet wird. Er ist jedoch kein allgemeiner Vermögensschutz für sämtliche Einzahlungen.

Ungeförderte Beiträge können pfändbar sein

Der auf ungeförderten Mehrbeiträgen beruhende Vertragsanteil fällt nicht automatisch unter den besonderen Schutz. Bei einem gemischten Vertrag muss deshalb nachvollziehbar sein, welcher Teil steuerlich gefördert wurde und welcher nicht.

Auch bereits ausgezahlte Renten oder Entnahmen unterliegen nicht mehr uneingeschränkt dem Schutz des angesparten Vertragsvermögens. Für laufende Zahlungen können die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen und Vollstreckungsregeln maßgeblich sein.

Was passiert bei einer vorzeitigen schädlichen Entnahme?

Der besondere Schutz setzt voraus, dass das Vermögen innerhalb der gesetzlichen Altersvorsorgeregeln verwendet wird. Eine freie Auszahlung vor Beginn der regulären Auszahlungsphase kann diese Einordnung verändern.

Das ausgezahlte Kapital wird frei verfügbar

Wird das Altersvorsorgevermögen förderschädlich entnommen, können Zulagen und gesondert festgestellte steuerliche Vorteile zurückgefordert werden. Das verbleibende ausgezahlte Kapital steht anschließend grundsätzlich frei zur Verfügung.

Damit entfällt regelmäßig auch der besondere sozialrechtliche Schutz als gefördertes Altersvorsorgevermögen. Das Geld kann dann nach den allgemeinen Regeln als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt werden.

Eine Kündigung kann den Schutz verschlechtern

Wer Grundsicherungsleistungen beantragen muss oder mit einer Pfändung rechnet, sollte den Altersvorsorgevertrag daher nicht vorschnell kündigen. Eine vermeintliche Liquiditätslösung kann Förderverluste auslösen und zugleich den bisherigen Vermögensschutz beseitigen.

Eine Beitragsfreistellung, ein förderunschädlicher Vertragswechsel oder eine andere zulässige Gestaltung kann abhängig von der Situation günstiger sein. Die Möglichkeiten richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorgaben.

Strategische Bedeutung für Ihre Planung

Der Schutz des Altersvorsorgedepots ist ein wichtiger Vorteil gegenüber einem gewöhnlichen Wertpapierdepot. Er besteht jedoch nicht pauschal für jede Einzahlung und wirkt in der Ansparphase anders als während der Auszahlung.

Wer ungeförderte Mehrbeiträge einzahlen möchte, sollte deshalb nicht nur Rendite, Kosten und Steueraufschub vergleichen. Zu berücksichtigen sind auch die eingeschränkte Verfügbarkeit und der geringere sozialrechtliche Schutz des ungeförderten Vertragsanteils.

Vor dem Ruhestand gewinnt außerdem die Auszahlungsform an Bedeutung. Eine lebenslange Rente kann bei einem späteren Bezug von Grundsicherung im Alter günstiger behandelt werden als ein zeitlich begrenzter Auszahlungsplan. Dafür bietet ein Auszahlungsplan abhängig von der Vertragsgestaltung mehr Kapitalnähe und Vererbbarkeit.

Bei L&R FinanzKonzepte betrachten wir das Altersvorsorgedepot gemeinsam mit Ihrer privaten Altersvorsorge und der späteren Ruhestandsplanung. Grundlage ist unser ganzheitliches Konzept. Die Beratung erfolgt persönlich in unserem Büro in Hamburg oder digital per Videokonferenz. Die weitere Planung begleiten wir durch regelmäßige Strategiegespräche.

Fazit: Der Schutz gilt vor allem für den geförderten Vertragsanteil

Das Altersvorsorgedepot ist sozialrechtlich privilegiert, aber nicht in jeder Situation vollständig unangreifbar.

  • Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist in der Ansparphase grundsätzlich besonders geschützt.
  • Ungeförderte Mehrbeiträge können bei Grundsicherung oder Pfändung berücksichtigt werden.
  • Auszahlungen gelten grundsätzlich als Einkommen und sind nicht vollständig anrechnungsfrei.
  • Der besondere Freibetrag bei Grundsicherung im Alter gilt grundsätzlich für lebenslange monatliche Zusatzrenten.
  • Eine förderschädliche Entnahme kann sowohl Förderung als auch Vermögensschutz beeinträchtigen.