Beamte sind von normalen Arbeitnehmern komplett abzugrenzen, da diese nicht in einem Arbeits-verhältnis zu ihren Dienstherren stehen, sondern in einem Beamtenverhältnis, das einem besonde-ren öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis entspricht. Dazu gehören z. B. Finanzbeamte, Mitarbeiter bei städtischen Einrichtungen, aber auch Soldaten, Polizisten und Vollzugsbeamte sowie häufig Lehrer.
Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung und endet mit der Entlassung. Die Möglichkeit zu kündigen bzw. gekündigt zu werden, besteht nicht. Mit diesem besonderen Treueverhältnis gehen viele Pflichten einher, die beide Seiten gegenüber dem anderen zu erfüllen haben. Eine der Pflichten, die der Dienstherr gegenüber seiner Bediensteten zu erfüllen hat, ist die teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten im Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfall. Hier gibt es jedoch verschie-dene Formen, die wir nun erläutern.
Krankenversicherung für Beihilfeberechtigt
Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfal-lenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften (Bundes- oder Landesbeam-te) –Beamte mit Kindern und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kin-der eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (Voraussetzung: keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung).
Beamte sind dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den nicht seitens der Beihilfe übernommenen Teil der anfallenden Kosten über eine private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand oder Nachwuchs).
Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getra-gen werden muss. Aktuell stellt nur Hamburg eine Ausnahme dar.
Einschränkungen bei der Beihilfe
Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in Teilbereichen verschiedene Einschrän-kungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte fallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.
Notwendige Absicherungen als Zusatz zur Beihilfe
- PKV-Vollversicherung als Restkostentarif für den verbleibenden Teil je nach Beihilfesatz für den Beihilfeempfänger und die Beihilfeberechtigten jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
- Beihilfeergänzungstarif für die von der Beihilfe ausgeschlossenen Kosten (je nach Bundesland) wie z. B. Differenzkosten für Einbettzimmer oder Heilpraktikerleistungen
- Krankenhaustagegeld für evtl. entstehende Differenzkosten für stationäre Wahlleistungen (je nach Bundesland)
- Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Beihilfe auf deutsche Sätze beschränkt ist und um die Beitragsrückerstattungen nicht zu gefährden und die Zahlung hoher Selbstbeteiligungen zu verhindern
Beamtenausbildung – Beamtenanwärter und Referendare
Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren die Dienstherren Bei-hilfe. Für diese Gruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien ange-boten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.
Kontrahierungszwang und Beamtenöffnungsaktion
Da auch Beamte unter die in Deutschland geltende Versicherungspflicht fallen, wurde ein beihilfefä-higer Basistarif geschaffen. In diesen müssen Beamte aufgenommen werden, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Um trotz mangelnder Gesundheit dennoch eine Chance auf einen Restkosten-tarif außerhalb des Basistarifs zu haben, gibt es eine Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer.
Teilnahmeberechtigter Personenkreis ab dem Zeitpunkt der Erstverbeamtung (Ausstellung der Ernennungsurkunde) sind
- Beamte auf Probe
- Beamte auf Zeit
- Beamte auf Widerruf
- Beamte auf Lebenszeit
- Richter mit Anspruch auf Beihilfe
- Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe
- Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften
- Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die einen beihilfeähnlichen Anspruch haben
- erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige