Es gibt eine Vielzahl von Haftpflichtrisiken für einen Gewerbebetrieb, Geschäftsführer oder Freiberufler. Haftungsrisiken gehören zu den existenzbedrohenden Risiken und sollten daher vorrangig abgesichert werden.
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Es gibt eine Vielzahl von Haftpflichtrisiken für einen Gewerbebetrieb, Geschäftsführer oder Freiberufler. Haftungsrisiken gehören zu den existenzbedrohenden Risiken und sollten daher vorrangig abgesichert werden.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt sowohl den Unternehmer als auch seine gesetzlichen Vertreter sowie sämtliche übrigen Betriebsangehörigen vor den finanziellen Folgen der beruflichen Haftung, indem sie eine gestellte Schadensersatzforderung prüft und daraufhin entweder unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs reguliert. Diese Versicherung ist für alle Gewerbetreibende, Betriebsinhaber, Handwerker, Produzenten und Händler.
Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, wird die entsprechende Summe reguliert (bis zur Deckungssumme). Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.
• die Prüfung durch Spezialjuristen, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht
• die Zahlung der Entschädigungen (bei begründeten Ansprüchen)
• die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
• die Übernahme aller Kosten für Schadenabwicklung und Rechtsverteidigung
UNACHTSAMKEIT
Beim Abladen von Baumaterial auf einer Baustelle in Hamburg Hammerbrook mit einem Turmdrehkran wird durch Unachtsamkeit des Kranführers ein Passant schwer verletzt. Es werden Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und Entgeltfortzahlung geltend gemacht.
MONTAGEFEHLER
Der IT-Spezialist Müller aus Hamburg Wandsbek verlegte im Büro eines Kunden mehrere Leitungen. Einige Zeit später kam es aufgrund eines Kurzschlusses zu einem Brand, der den gesamten Bürotrakt in Schutt und Asche legte. Die hinzugezogenen Brandinspektoren der Kripo konnten Schadensursache und Verursacher eindeutig feststellen – die Versicherung des IT-Spezialisten musste daraufhin für den Schaden aufkommen.
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
Herr Meier besuchte am frühen Morgen eine Arztpraxis in Hamburg Eimsbüttel. Die Reinigungskraft der Praxis war trotz des zu erwartenden Patienteneintreffens gerade erst fertig geworden, sodass Herr Meier auf dem spiegelglatten, frisch gewischten Marmorboden ausrutschte und sich den Oberschenkelhalsknochen brach. Die Kosten für den wochenlangen Krankenhausaufenthalt und die Folgebehandlungen aufgrund einer dauerhaften Schädigung trug die Versicherung.
Versichert ist – je nach Umfang des Vertrages – die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflicht-Versicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen.
Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und die daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden. Spezielle Produktvermögensschäden sind in der erweiterten Produkthaftpflicht-Versicherung mitversichert, müssen jedoch in den meisten Fällen extra vereinbart werden.
Deren Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter aus Schäden wie z.B.
• durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
• infolge der Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen
• wegen nutzlos aufgewendeter Kosten für die Ver- oder Bearbeitung fehlerhafter Erzeugnisse
• für Kosten für Aus- und Einbau mangelhafter Erzeugnisse
• durch Prüf- und Sortierkosten mangelhafter Produkte
• durch mangelhaft gelieferte, montierter oder gewarteter Maschinen
Für spezielle Berufsgruppen kann eine reine Vermögensschadenhaftpflicht-Police nötig sein, die auch unabhängig von einem vorherigen Sach- oder Personenschaden leistet.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:
• Schäden, die man selbst erleidet
• Erfüllungsschäden (Das Schuldverhältnis wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt – z. B. bei einem Kaufvertrag.)
• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
• Schäden die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen, wie z.B. Schäden an Kommissionsware oder Schäden, die nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
• reine Vermögensschäden
Die Betriebshaftpflichtversicherung gilt für Betriebsstätten in Deutschland. Sofern von dieser Betriebsstätte Schäden im Ausland ausgehen, besteht hierfür auch innerhalb Europas Versicherungsschutz. Dieser kann auf Antrag auch auf Schäden außerhalb Europas oder für Betriebsstätten außerhalb Deutschlands ausgedehnt werden. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Ausland für in Deutschland hergestellte Produkte, wenn diese ins Ausland gelangt sind, ohne dass sie dorthin geliefert haben oder haben liefern lassen (indirekte Exporte). Für Produkte, die durch ihre Lieferung oder ihr „Liefernlassen“ ins Ausland gelangen (direkte Exporte), kann der Versicherungsschutz auf Antrag erweitert werden.
Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entscheidungsfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Für diesen Fall, dass sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) im Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden, kann mit einer D&O-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) vorgesorgt werden.
Da der Gesetzgeber seit dem 01.07.2010 für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10%, max. 1,5-fach des Jahresbruttobezuges vorsieht, ist eine zusätzliche D&O-Selbstbehaltversicherung zu empfehlen.
Weiterhin können Unternehmen ihren Versicherungsschutz mit einer separaten AGG-Versicherung erweitern. Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Diskriminierung, die sich aus Arbeitsverhältnissen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.
Diese Versicherung ist für Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärzte vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärzte und bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit (Rente, Arbeitslosigkeit, Elternzeit, etc.) ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Leben, z. B. aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis. Da über die Privathaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz besteht, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.
Betriebliche Haftpflichtversicherung
- kurz und knapp:
Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich.
Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, beratende Ingenieure, aber auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Richter und Staatsanwälte. Bei all diesen Fachleuten vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler unterläuft?
BRIEF NICHT EINGEWORFEN
Die Sekretärin einer Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg Altona wurde beauftragt, auf dem Nachhauseweg noch einen Umschlag mit einer wichtigen Fristenangelegenheit bei Gericht einzuwerfen. Unterwegs traf sie ihre Freundin, vergaß den Gang zu Gericht und ließ das Schreiben noch drei Tage in ihrem PKW liegen. Die Folge: Der formulierte Widerspruch wurde vom Gericht nicht mehr akzeptiert und es entstand dem Mandanten ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger Höhe.
FAHRLÄSSIGER STEUERBERATER
Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters, als es um eine größere Investition für eine Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der Steuerberater die Steuerbegünstigungen auch zu beantragen. Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die Beratung im Nachhinein als teilweise falsch heraus.
Für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich:
und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.
Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist diese Versicherung daher Pflicht. Hierzu zählen u. a.:
Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B.
• Beratungsfehler
• Rechenfehler
• unrichtige Auskünfte
• falsche Prozeßführung
• unwirksame Vertragsgestaltungen
Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist, wie z.B.:
• Fristversäumnisse
• unvollständige Auskünfte
• unterlassene Beantragungen
• Nichtweiterleitungen
Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.
Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind.
Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit in Verbindung stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmen vor der Gefahr der Inanspruchnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchdenken im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht.
Nicht versichert sind grundsätzlich Sachschäden, alle Personenschäden sowie Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung, wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.
Immobilienmakler, Sachverständige, Unternehmensberater, Hausverwalter, Gutachter, Reisebüros, Dolmetscher, Buchhaltungsbüros, IT-Unternehmen, Gläubigerausschüsse, Auskunfteien, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Finanzbeamte, Krankenhäuser, Altenheime, Fachverbände, Werbeagenturen, Zeitungen, Auktionator, Bestattungsunternehmen, Vereine, Mediatoren.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- kurz und knapp:
Tag für Tag müssen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen treffen. Werden Fehlentscheidungen getroffen, kann der Schaden fürs Unternehmen enorm sein. Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), Aufsichtsräte oder Vorstände haften dann persönlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Daher der Name "D&O Versicherung" für "Directors-and-Officers-Versicherung". Auch Vereinsvorstände oder Entscheider in Stiftungen können persönlich für Ihre Fehler in Haftung genommen werden. Auch hier empfiehlt sich dieser sinnvolle Schutz!
NEUE IT-ANLAGE
Ein Geschäftsführer erwirbt eine für das Unternehmen in Hamburg Stellingen ungeeignete IT-Anlage. Durch seine unzureichenden Erkundigungen über die Anlage fallen erhebliche Nachbesserungen an.
VERTRAGSABSCHLUSS
Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Vertrages gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH aus Hamburg Bergedorf tätig wird; der Vertragspartner verlangt von ihm Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.
FEHLENDER REGRESS
Der Aufsichtsrat einer Firma aus Hamburg Poppenbüttel unterlässt es, das Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktionen persönlich in Regress zu nehmen.
INSOLVENZ
Aufgrund einer Fehlentscheidung eines Gesellschaftergeschäftsführers entsteht einer GmbH aus Hamburg Volksdorf ein so großer Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim GGF.
Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wie z.B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, Generalbevollmächtigte und der Kontrollorgane, wie z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium sowie für Prokuristen und leitende Angestellte. Entscheider in Stiftungen, Vorstände von Vereinen oder anderen gemeinnützigen Institutionen haften ebenso persönlich für Ihre Entscheidungen. Auch hier ist der Schutz einer D&O dringend angeraten!
Die D&O Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können.
Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.
Da durch den gesetzlich festgelegten Pflichtselbstbehalt für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften eine Deckungslücke entsteht, ist es zu empfehlen, diese durch eine private D&O Selbstbehaltsversicherung abzusichern oder den Schutz durch eine „persönliche D&O “ zu ergänzen.
Weiterhin ist für gesetzliche Vertreter juristischer Personen ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz zu empfehlen. Hintergrund ist, dass Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen im Arbeits-Rechtsschutz einer Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert sind.
Nicht immer besteht ausreichender Versicherungsschutz über eine D&O der Firma oder man selbst hat darauf nur begrenzten Einfluss. Daher und weil die Haftung auch nach Firmenaustritt weiter besteht, empfiehlt es sich, selbst für diesen sinnvollen Schutz zu sorgen!
Da Firmen oft nicht oder nicht ausreichend hoch abgesichert sind, sollte jeder Betroffene hohes persönliches Interesse an diesem existenzsichernden Versicherungsschutz haben und sich ein eigenes Bild vom vorhandenen Schutz machen, wenn er eine wie obig genannte Funktion übernimmt. Die Haftung des Entscheiders besteht auch nach seinem Firmenaustritt weiter. Nur mit einer eigenen, persönlichen D&O können Sie auch dann noch aktiv Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen. Nur mit einem eigenen Vertrag können Sie die Rahmenbedingungen (Versicherungssumme, etc.) weiter selbst beeinflussen.
D&O Versicherung
- kurz und knapp:
Aus unserer Beratungspraxis haben wir uns bisher auf die wesentlichen Haftpflichtversicherungen konzentriert. Darüber hinaus können im Einzelfall noch weitere Absicherungen sinnvoll sein:
weitere gewerbliche Haftpflichtversicherungen
- kurz und knapp:
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