Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie dient einzig und allein der Erbringung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen. Die Unterstützungskasse schließt zur Sicherung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen ab. Die zugesagten Leistungen der Unterstützungskasse und der Leistungsumfang der Rückdeckungsversicherung sind stets gleich hoch, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungslücke besteht. Man spricht hier von einer sog. kongruenten Rückdeckung.
Man kann zwei Arten von Unterstützungskassen unterscheiden. Zum einen gibt es firmeneigene Unterstützungskassen. Diese Form ist eher für Großunternehmen geeignet. Zum anderen gibt es eine Reihe von Gruppenunterstützungskassen. Letztere stehen als überbetriebliche Versorgungseinrichtungen grundsätzlich jedem Unternehmen offen und sind somit auch für kleine und mittelständische Betriebe gut geeignet.
Die Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert erfolgen.
ARBEITGEBERFINANZIERUNG
Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Finanzierung, zahlen Sie einen bestimmten monatlichen Beitrag (Zuwendungen) in die Unterstützungskasse ein. Auf Grund von steuerrechtlichen Anforderungen müssen diese bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleich bleibend oder steigend vorgesehen werden. Einmalige oder variable Zuwendungen sind nicht möglich.
Der Arbeitnehmer erhält von der Unterstützungskasse eine schriftliche Zusage über die betriebliche Altersversorgung. Prinzipiell gibt es keine steuerliche Begrenzung über die Höhe der Zuwendungen. Allerdings ist in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung eine maximale Leistung an Versorgungsberechtigte geregelt (§ 2 KStDV).
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben abgesetzt werden und wirken somit steuermindernd für Ihr Unternehmen. Die spätere Auszahlung an die Mitarbeiter ist als Kapitalleistung oder monatliche Rentenzahlung möglich. Sie erfolgt entweder über Ihr Unternehmen oder wird ebenfalls direkt von der Unterstützungskasse übernommen. Je nach Unterstützungskasse fallen unterschiedliche Verwaltungsgebühren an. Zudem sind Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten. Der PSVaG stellt sicher, dass die (unverfallbaren) Leistungen an ihre Mitarbeiter auch dann erfüllt werden können, wenn das Unternehmen insolvent werden sollte. Diese Kosten können ebenfalls abgesetzt werden. Bei laufenden Renten besteht eine Anpassungsprüfungspflicht im Abstand von drei Jahren. Das bedeutet, dass die zugesagten Renten regelmäßig hinsichtlich der Wertstabilität zu prüfen sind. Diese Pflicht entfällt, wenn eine jährliche Anpassung der Leistungen um wenigstens 1% vereinbart ist. Bei Kapitalleistungen besteht keine Anpassungsprüfungspflicht.
ARBEITNEHMERFINANZIERUNG
Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, die Beiträge an die Unterstützungskasse aus eigenem Einkommen zu finanzieren (Entgeltumwandlung). Auch hier ist der Arbeitgeber Vertragspartner der Unterstützungskasse. Im Rahmen der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung wird schriftlich festgelegt, welchen Betrag der Mitarbeiter monatlich einzahlen will. Die gewünschte Summe wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesen. Der Arbeitnehmer spart sich somit die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf den Betrag anfallenden Steuern.
INSOLVENZSCHUTZ
Für den Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens (Arbeitgeber) besteht für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Versorgungsleistungen eine Absicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).
bAV-Anwartschaften aus Zusagen, die nach dem 31.12.2017 erteilt wurden, bleiben bereits dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres (also ab dem 21. Geburtstag) eintritt und die Zusage bereits mindestens 3 Jahre bestanden hat (bisher galt eine Unverfallbarkeitsfrist von 5 Jahren und eine Altersgrenze von 25 Jahren)
STEUERLICHE BEHANDLUNG BEIM ARBEITGEBER IM ÜBERBLICK
- Für die zugesagten Versorgungsleistungen sind keine Pensionsrückstellungen zu bilden.
- Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c EStG).
- Verwaltungskosten, die an die Unterstützungskasse gezahlt werden, und Beiträge an den PSV sind ebenfalls Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).
STEUERLICHE BEHANDLUNG BEIM ARBEITNEHMER IM ÜBERBLICK
Bei Arbeitgeberfinanzierung:
- Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse haben für den Arbeitnehmer keine lohnsteuerlichen Auswirkungen.
- Bei Bezug der Leistungen (Rente oder Kapital) sind diese mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
- Die erhaltenen Leistungen werden auch auf die Gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung angerechnet und erhöhen ggf. deren Beitrag (privat Vollversicherte sind davon nicht betroffen).
- Für Kapitalleistungen besteht die Fünftelungsmöglichkeit (§ 34 EStG).
Bei Arbeitnehmerfinanzierung / Entgeltumwandlung:
- Es fallen keine Steuern auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile an, egal wie hoch der Umwandlungsbetrag ist.
- Die umgewandelten Beiträge sind zudem bis zu 8% der BBG GRV (West) steuerfrei (die ersten 4% sind steuer- und sozialabgabenfrei, die nächsten 4% nur noch steuerfrei).
BESONDERHEITEN BEI DER VERSORGUNG VON GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN ÜBER EINE UNTERSTÜTZUNGSKASSE
Bei Zusagen an einen GGF sind aus steuerlichen Gründen folgende Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen:
- Der Arbeitsvertrag muss steuerlich anerkannt sein
- Der Erdienbarkeitszeitraum (10 Jahre) muss eingehalten werden
- Die Höhe der Versorgung muss angemessen sein (75% der Jahresbruttobezüge möglich)
- Keine Überversorgung
- Maximales Pensionsalter 70 Jahre
- Bei einem beherrschenden GGF ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG (z.B. Beiträge für eine Rürup-Rente) um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur GRV (BBG Ost) zu kürzen.
VORTEILE FÜR ARBEITGEBER IM ÜBERBLICK
- Die Unterstützungskasse übernimmt die komplette Verwaltung
- Beiträge und Verwaltungskosten können als Betriebsausgaben steuerwirksam geltend gemacht werden
- Die von der Unterstützungskasse übernommenen Leistungsversprechen sind bilanzneutral; es sind keine Rückstellungen zu bilden
- Ihr Unternehmen wird als Arbeitgeber attraktiver (Mitarbeitergewinnung, /-bindung und Motivation)
VORTEILE FÜR ARBEITNEHMER IM ÜBERBLICK
- Höheres Versorgungsniveau als bei anderen Durchführungswegen absicherbar
- Während der Ansparphase sind die eingezahlten Beiträge Pfändungs- und Hartz-IV-sicher
- Mit anderen Vorsorgeformen gut kombinierbar (z.B. Direktversicherung)