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Tobias Riefe

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In unserem Finanzblog informieren wir Sie über interessante und wichtige Entwicklungen zu finanziellen Themen - egal ob Versicherungen, Geldanlagen, Finanzierungen oder Immobilien.

Eine offene Hand über der ein bunter, durchsichtiger Ball schwebt. Im Ball ist ein Stethoskop zu sehen.
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Die Grenzwerte in der Sozialversicherung werden ab dem 1. Januar 2024 voraussichtlich angehoben. Dies geht aus dem aktuellen Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 hervor. Die geplanten Änderungen sollen zu einer Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze führen, und zwar von 66.000 Euro in diesem Jahr auf zukünftig 69.300 Euro.

Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 wurden bereits veröffentlicht. Der Entwurf wird voraussichtlich im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet, wobei in der Regel keine weiteren Änderungen zu erwarten sind.

Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zum 1. Januar 2024 hat Auswirkungen auf Gutverdiener, da sie höhere Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Einkommenshöhe fest, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze sind von Beiträgen befreit.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat angehoben. Dies gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung, wodurch die BBG in beiden Versicherungszweigen bundeseinheitlich bei umgerechnet 62.100 Euro pro Jahr liegt.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze im Versicherungsrecht erhöht sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen zukünftig mindestens dieses Einkommen erzielen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung variiert zwischen den neuen und alten Bundesländern. In Westdeutschland wird sie auf 7.550 Euro pro Monat (bisher 7.300 Euro/Monat) festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland beträgt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2024 monatlich 7.450 Euro (bisher 7.100 Euro/Monat) bzw. jährlich 89.400 Euro.

Die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen erfolgt auf der Grundlage der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, werden auch die Rechengrößen entsprechend nach oben korrigiert.

Diese Änderungen in den Beitragsbemessungsgrenzen haben Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Es ist ratsam, diese Entwicklungen im Blick zu behalten, um finanzielle Planungen entsprechend anzupassen.

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