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Tobias Riefe

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Leitungswasserschaden
Ein Leitungswasserschaden kann erhebliche Unannehmlichkeiten verursachen und im schlimmsten Fall dazu führen, dass eine Mietwohnung unbewohnbar wird. Doch wer übernimmt in solchen Fällen die Kosten für eine Ersatzunterkunft? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Berufungsurteil klären.

Im konkreten Fall führte ein Leitungswasserschaden im Badezimmer einer Mietwohnung dazu, dass umfangreiche Sanierungsarbeiten notwendig wurden. Während dieser Zeit konnten die Mieter nicht in ihrer Wohnung bleiben und mussten für etwa vier Monate in eine Ferienwohnung umziehen. Als sie die Kosten für diese Ersatzunterkunft bei ihrer Hausratversicherung geltend machten, kam es zum Streit.

Die Hausratversicherung weigerte sich, die kompletten Kosten für die Ferienwohnung zu übernehmen. Ihrer Ansicht nach waren die Schäden am Hausrat nicht so umfangreich, dass sie eine Ersatzunterkunft gerechtfertigt hätten. Zudem verwies sie auf eine Ausschlussklausel in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen. Dort ist unter „Nicht versicherte Sachen“ definiert, dass „Gebäudebestandteile“ nicht zum Hausrat gehören. Dies bedeutete, dass die Versicherung lediglich für die tatsächlich beschädigten Hausratgegenstände aufkommen würde, jedoch nicht für die Unterkunftskosten.

Die Versicherung beglich daher nur die Schäden am Hausrat im engeren Sinne, was einen vergleichsweise geringen Teil des Gesamtschadens ausmachte. Beispielsweise wurden der Austausch der Rückwände des Kleiderschranks (300 Euro) und der Ersatz des Schuhschranks (175 Euro) übernommen. Weitere Ausbesserungsarbeiten, die durch bewegliche Gegenstände im Raum verursacht wurden, fielen ebenfalls in den Verantwortungsbereich der Hausratversicherung. Damit sah die Versicherung ihre Verpflichtungen als erfüllt an.

Die Mieter waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und versuchten, gerichtlich dagegen vorzugehen. Sie argumentierten, dass die Unbewohnbarkeit der Wohnung durch die Sanierungsarbeiten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Ersatzunterkunft rechtfertigte. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied jedoch zugunsten der Hausratversicherung und wies die Klage der Mieter ab (Az. 5 U 64/22).

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versicherungsarten zu verstehen. Während die Hausratversicherung primär für die Schäden an den beweglichen Gegenständen im Haushalt aufkommt, übernimmt die Wohngebäudeversicherung Schäden am Gebäude selbst. In diesem Fall hätte möglicherweise die Wohngebäudeversicherung für die Kosten der Ersatzunterkunft aufkommen müssen, wenn die Schäden am Gebäude so schwerwiegend waren, dass die Wohnung unbewohnbar wurde.

Für Mieter ist es daher ratsam, sich genau über den Umfang ihrer Versicherungen zu informieren und im Schadensfall frühzeitig zu klären, welcher Versicherer für welche Kosten aufkommt. Es kann auch sinnvoll sein, eine zusätzliche Absicherung in Betracht zu ziehen, um im Ernstfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass ein guter Versicherungsschutz nicht nur den materiellen Schaden abdecken sollte, sondern auch die Folgen, die durch die Unbewohnbarkeit einer Wohnung entstehen können. Wer sich hier gut absichert, kann im Schadensfall ruhiger schlafen und weiß, dass zumindest die finanziellen Belastungen gering gehalten werden.

Ein solcher Fall zeigt deutlich, wie wertvoll eine professionelle Beratung durch einen unabhängigen Finanz- und Versicherungsexperten sein kann. Ein Experte kann dabei helfen, die verschiedenen Versicherungsoptionen zu verstehen und die passende Versicherungslösung zu finden, die sowohl den Schutz des Hausrats als auch die Abdeckung von Kosten für Ersatzunterkünfte umfasst. Dadurch wird sichergestellt, dass im Schadensfall alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden können, um die finanzielle Belastung so gering wie möglich zu halten und die Lebensqualität schnellstmöglich wiederherzustellen.

Ihr L&R FinanzKonzepte Team mit dem Finanzblog für Akademiker


 

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