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Sonnenschirm
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Muss die Hausratversicherung einen Sonnenschirm ersetzen, der während eines Sturms auf dem Balkon verblieb und dort beschädigt wurde? Wie das Amtsgericht Freiburg entschied.

Die Saison der Sommerstürme hat begonnen und in Teilen Deutschlands wird vor einzelnen Gewittern inklusive Starkregen gewarnt. Welche Schäden bei solchen Wetterlagen auftreten können, zeigt ein Fall, der vor dem Amtsgericht Freiburg verhandelt wurde.

Dort klagte ein Mann gegen seinen Hausratversicherer und wollte so für den Schaden an seinem Sonnenschirm entschädigt werden. Dieser Schirm befand sich während eines Unwetters noch auf dem Balkon des Klägers.

Der Versicherer sah sich allerdings nicht in der Leistungspflicht und argumentierte, dass Gegenstände, die sich während eines Unwetters außerhalb schützender Räume befinden, nicht vom Versicherungsschutz eingeschlossen seien. Ausnahmen gelten nur für Markisen und Antennenanlagen.

Gegen die entsprechende Klausel richtete sich die Klage des Mannes. Er hielt die Klausel für überraschend und sie würde ihn unverhältnismäßig gegenüber der Versicherung benachteiligen und sei deshalb unwirksam.

Dieser Auffassung wollten sich die Richter am Amtsgericht Freiburg (Az.: 6 C 468/21) nicht anschließen. Die Richter konnten in Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass bei Sturm und Hagel keine Entschädigung für Gegenstände außerhalb der schützenden Wohnung gleistet wird, keine unverhältnismäßige Benachteiligung des Versicherten erkennen.

Der Sonnenschirm hätte ohne großen Aufwand in einem Gartenhäuschen oder in der Wohnung in Sicherheit gebracht werden können. Umgekehrt seien mögliche Schäden bei einer Lagerung im Freien für den Versicherer nicht kalkulierbar. Die Richter attestierten dem Versicherer in diesem Fall Leistungsfreiheit.

Übrigens: Mit einem modernen Hausrat-Tarif hätte dieser Rechtsstreit vermieden werden können. Denn es gibt durchaus Versicherer, die auch für Gartenmöbel, Grill, Sonnenschirm oder Spielgeräte Versicherungsschutz anbieten.

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